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Bei Zeitmessung mittels Stoppuhr ist für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ein Toleranzabzug notwendig

von KSD

Gemäß Beschluss des KG Berlin vom 21.03.2018(Az.: 3 Ws (B) 91/18) ist für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes und der sich hieraus meist ergebenden Konsequenz eines 1 monatigen Fahrverbotes zwingend ein Zeitabzug vorzunehmen.

Es ist allgemein anerkannt, dass bei derartigen Zeitmessungen eine mögliche Reaktionsverzögerung bei der Bedienung der Stoppuhr von 0,3 Sekunden sowie die Gangungenauigkeit (Verkehrsfehlergrenze) durch einen Toleranzabzug zu berücksichtigen sei.

Hierzu habe der Regelermittlungsausschuss der PTB gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 MessEG festgestellt, dass bei Stoppuhren die Eichfehlergrenze gleich dem kleinsten Skaleneinteilungswert bzw. Ziffernschritt vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit anzunehmen sei. Bei der Berechnung der Rotlichtzeit müsse auch Berücksichtigung finden, ob die Polizeibeamten den Messwert gerundet haben, was bei einem Vorwurf von (genau) 1,5 Sekunden naheliege.

Daraufhin wurde das Urteil des AG Tiergarten nach eingelegter Rechtsbeschwerde aufgehoben.

Hintergrund hierfür war der Umstand, dass keine ausreichende Beweiswürdigung stattgefunden hat. Diese war lückenhaft, das das AG Tiergarten es versäumt habe, einen Toleranzabzug für die händische Messung per Stoppuhr vorzunehmen.

Zwar ist anerkannt, dass es bei Rotlichtverstößen der Mitteilung des Toleranzwertes dann nicht bedarf, wenn die Rotlichtzeit auch nach Abzug des „für den Betroffenen günstigsten Toleranzwertes“ wenigstens eine Sekunde gedauert hat, was jedoch vorliegend gerade nicht der Fall war.

Dieser Toleranzabzug muss in jedem Fall mit 0,3 Sekunden berücksichtigt werden.

Andererseits ist auch eine etwaige Gangungenauigkeit, die so genannte Verkehrsfehlergrenze, auszugleichen. Im bei einer geeichten Uhr zwar wenig wahrscheinlichen, aber auch nicht auszuschließenden Fall eines Skalenwerts von 0,1 läge damit kein „qualifizierter“ Rotlichtverstoß vor.

Bei Fragen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts sowie bei dem Verdacht, dass Sie eine Straftat begangen haben könnten. zögern Sie nicht und wenden sich sofort an einen Spezialisten; sonst droht der Verlust des Führerscheins u.a. 

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Ordnungswidrigkeiten, Heilbronn

 

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