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Bloßes Handyhalten während der Autofahrt ist bereits ordnungswidrig

von KSD

Dies entschied das OLG Oldenburg, nachdem das Amtsgericht den betroffenen Fahrzeugführer bereits verurteilt hatte.

 

Sachverhalt: Der Fahrzeuglenker hat vermutlich ohne Not zugegeben, dass er auf sein Mobiltelefon schaute und es deshalb in der Hand gehalten hat.

Deshalb kommt es auf die Frage - zumindest nach dem OLG Oldenburg -, weshalb er das Gerät gehalten habe, gar nicht mehr an, da somit eine "Verwendung des Handys im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vorlag.

Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob  hiermit eine Nutzung verbunden ist oder nicht, da durch die Neufassung des § 23 Abs 1a StVO  - hiermit sollte die Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war -,  nunmehr ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine Nutzung nur dann zulässig ist, wenn das Gerät weder aufgenommen, noch gehalten wird.

Da der Betroffene das Smartphone aber gehalten hat, hat er bereits gegen § 23 Abs 1a StVO n.F. verstoßen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde war damit aussichtslos.

Sinnvoller wäre die Verteidigung vermutlich gewesen, sofern der Betroffene geschwiegen hätte, so dass ihm ein Halten des Handys nicht hätte nachgewiesen werden können, nachdem eine Durchsuchung des Fahrzeugs wegen eine derartigen Delikts vermutlich rechtswidrig sein dürfte.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, zugleich Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Ordnungswidrigkeiten

 

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