- Start
- Kanzlei
- Anwälte
- Recht
- Service
- News
- Kontakt
- Datenschutz
- Impressum
Regelmäßig und aktuell – Wissen was das Neueste ist
von KSD
Dieses Urteil stammt vom Amtsgericht Rastatt und bestätigt die bisherige Rechtsprechung mit folgender Begründung:
Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde außerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h vorgeworfen.
Der Beschuldigte gab an, mit dem Tempomat gefahren zu sein und ein anderes Fahrzeug überholt zu haben, als dieses während des Überholens plötzlich beschleunigt habe, weshalb er ebenfalls habe beschleunigen müssen, um sich wieder rechts einordnen zu können.
Vor diesem Hintergrund war der Betroffene der Auffassung, dass sein Verschulden sehr gering sei sowie weiter der Meinung, dass die Messung nicht dem standartisierten Messverfahren entspricht, weil die Messung mittels PoliScan Speed - welche die Rohmessdaten nicht speichert - nicht korrekt sei und weil auch die Nichtüberlassung verschiedener vorhandener Messunterlagen und die Beteiligung privater Dienstleister bei der Auswertung der Messungen ihn in seine Rechten betrifft.
Das AG verurteilte den Betroffenen dennoch zu einer Geldbuße von 70 Euro und führte aus, dass die Speicherung sämtlicher Rohmessdaten nicht Voraussetzung für eine Verwertung der Messung sei; einige wenige Daten würden zudem von PoliScan-Geräten gespeichert und zur Plausibilitätsprüfung zur Verfügung stehen, was ausreichend sei. Auch die Beteiligung eines Privatunternehmens, u. a. um die Falldaten in ein zur Auswertung bei der Behörde geeignetes Format umzuwandeln, sei nicht rechtswidrig.
Die Nutzung des Tempomats führe schließlich nicht zum Wegfall der Fahrlässigkeit, da der Fahrzeugführer verpflichtet bleibe, die gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren. Es widerspreche dem ordnungsgemäßen Verhalten eines Fahrzeugführers, sich auf ein Assistenzsystem zu verlassen.
Vor diesem etwas eigenartigen Urteil ist man nirgends gefeit. Urteil mit fadenscheinigen Begründungen gibt es überall und bestätigt den Eindruck, dass nur das Ergebnis zählt, Betroffene möglichst zu verurteilen, weshalb eigentlich bei jedem Bußgeldbescheid bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung Einspruch eingelegt werden sollte und jeder Betroffene zu einem erfahrenen Verteidiger gehen und diesen mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen sollte.
Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn