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von KSD
Selbst das OLG Bamberg sieht diese „Prognose“ des Amtsrichters nur als eine bloße Vermutung und damit nicht als ausreichend an, um ein fahrverbot zu verhängen.
Das zuständige Amtsgericht hatte nicht von einem Fahrverbot abgesehen.
Es hat zwar zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots durch Kündigung seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde, es aber trotzdem nicht als einen Härtefall angesehen, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde.
Das ging selbst dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg etwas zu weit.
Das OLG sieht diese „Prognose durch Glaskugel“ des Amtsrichters nur als eine bloße Vermutung an; die erforderliche Besonderheit des Einzelfalls sei nicht in den Blick genommen worden und damit keine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer eines Fahrverbotes.
Ebenso könne eine Existenzgefährdung durch den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mit - vom konkreten Fall losgelösten allgemeinen Überlegungen - zur Beschäftigungslage verneint werden.
Aus der abstrakt gesehen guten Arbeitsmarktlage allein folge nicht, dass auch der Betroffene nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden werde.
Fazit: Durch einen guten Fachanwalt für Strafrecht, der auch viele Ordnungswidrigkeitenverfahren verteidigt, steigen die Chancen erheblich an, kein Fahrverbot antreten zu müssen.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn. Eine Verteidigung ist in ganz Deutschland möglich.
Quelle | OLG Bamberg, Beschluss vom 13.8.2018, 3 Ss OWi 980/18