News Strafrecht - wissen Sie schon das Neueste

Regelmäßig und aktuell – Wissen was das Neueste ist

Einmaliges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln reicht u. U. nicht für eine Gewerbsmäßigkeit aus

von KSD

Dieses interessante und für die Praxis sehr relevante Urteil fällte das OLG Naumburg am 03.08.2017 unter dem Az.: 2 Rv 80/17 und hob damit ein Urteil des damit im Vorfeld beschäftigten Amtsgerichtes im Wege der Sprungrevision wieder auf.

Sachverhalt: Der Angeklagte führte zumindest 5,5 Gramm Marihuana in 2 Zigarettenschachten mit sich, welches er in mehrere Verkaufseinheiten vorportioniert hatte(zumindest 6 VE).

Der Angeklagte verkaufte diese Portionen auch für jeweils 10€.

Für die vom Gesetzgeber geforderte Gewerbsmäßigkeit - die schon bei einem einmaligen Verkauf von BtM vorliegen kann, "wenn diese auf einen auf Wiederholung gerichteten Willen beruht" - ist es aber nicht ausreichend, wenn nicht feststeht, dass der Täter weitere Taten(Verkäufe) beabsichtigt und sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen will.

Sofern nur Verkaufsaktivitäten an einem einzigen Tage vorliegen, kann nicht " von einer gewissen Dauer" gesprochen werden. Auch steht nicht fest, dass sich der Angeklagte sich eine Einnahmequelle "von einigem Umfang" verschaffen wollte, da selbst der Verkauf von 6 Einheiten z je 10 € eine Einnahmequelle von einigem Umfang ist.

Dieses Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das zuständige Amtsgericht zurück verwiesen.   

Für die tägliche Praxis ist dieses Urteil deswegen von großer Relevanz, weil die erkennenden Gerichte sowie im Vorfeld die zuständige Staatsanwaltschaft fast immer automatisch Handeltreiben - nebst anderen Gründen dafür - annehmen, sobald Betäubungsmittel einmal in einem bestimmten Umfang verkauft werden. 

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt

Zurück zur Übersicht