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Für rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit reicht bestimmter Blutwirkstoffbefund noch nicht aus

von KSD

Für die Feststellung einer Drogenfahrt und einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit reicht ein bestimmter Blutwirkstoffbefund alleine noch nicht aus.


Vielmehr muss - anders als bei Alkohol - müssen weitere Anzeichen für eine Fahrunsicherheit aufgrund von Drogenkonsum hinzukommen


Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) gemäß Beschluss vom 31.1.2017, 4 StR 597/16 im Fall eines Autofahrers, welcher Amphetamine und Cannabis konsumiert hatte.


In Frage stand vorliegend die Fahruntüchtigkeit wegen Drogenkonsums.


Die Richter am BGH machten deutlich, dass für diesen Straftatbestand weitere aussagekräftige Beweisanzeichen vorliegen müssten.


Diese müssten im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Betroffenen soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.


Der Tatrichter kann zum Beispiel bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit sehen.


Dies muss aber ermittelt und in den Urteilsgründen dargelegt werden.


Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich viele Amtsgerichte es sich bislang zu leicht gemacht haben, eine Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum festzustellen.


Es muss sorgfältig der Sachverhalt und sämtliche Umstände ermittelt werden, um dies positiv festzustellen.


Bei Fragen - rund um das Thema Drogen und Drogen im Straßenverkehr - stehe ich Ihnen gerne für eine konsequente, effektive und Ergebnis orientierte Verteidigung zur Verfügung.


Rechtsanwalt Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn

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