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Fahrverbot auch für Krankentransportfahrer möglich

von KSD

Dieses hammerharte Urteil hat das KG Berlin gefällt und an das zuständige Amtsgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil es der Auffassung war, dass - nur weil der Betroffene beruflich ein Krankentransportfahrer ist - nicht automatisch von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen ist.

 

Begründung aus den Urteilsgründen in Kurzform:

Ursprünglich hatte das AG gegen den betroffenen Krankentransportfahrer darauf erkannt, dass wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldbuße verdoppelt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wird, da der Betroffene beruflich zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Dies reichte dem Kammergericht als Begründung jedoch nicht aus, weil noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaubs, ein Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit oder unbezahlter Urlaub, notfalls mit Aufnahme eines Kredits, zumutbar sei und hierzu nichts vorgetragen worden ist und auch im Urteil dazu nichts zu lesen ist, zumal ursprünglich ein 2-monatiges Fahrverbot verhängt worden ist. 

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat dann das AG von der Verhängung eines 2 monatigen Fahrverbots abgesehen, weil dessen Verhängung zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde, weshalb eine „existenzvernichtende“ außergewöhnliche Härte vorliege, und dieses Urteil nur unzureichend begründet, weshalb die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Diese Rechtsbeschwerde hatte dann Erfolg, so dass das Amtsgericht erneut über den Fall zu entscheiden hat. Dies vor folgendem Hintergrund: 

Der Arbeitgeber des Betroffenen hat in einem Schreiben nur angekündigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Betroffenen für den Fall des Führerscheinentzuges zu beenden.

  • Da es vorliegend nur um ein2- monatiges Fahrverbot und nicht um den Entzug der Fahrerlaubnis geht, reicht dies als Begründung nicht aus.
  • Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, warum es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, das Fahrverbot unter Inanspruchnahme seines jährlichen Urlaubsanspruches zu überbrücken.
  • Ebenso bleibt unerörtert, ob der Betroffene über seinen Urlaubsanspruch hinaus Mehrarbeit durch Freizeit ausgleichen und ggf. auch unbezahlten Urlaub nehmen könnte.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, vollständig vorzutragen, um das gewünschte Verteidigungsziel zu erreichen. Deshalb ist es zwingend notwendig, zu einem Fachanwalt für Strafrecht zu gehen, der sich mit der Materie auskennt und Sie umfassend berät und ggf. - sowohl im Vorfeld, als auch vor Gericht - auch verteidigt.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Ordnungswidrigkeiten, Heilbronn

 

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