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Freisprechanlage und Handybenutzung

von KSD

Das OLG Stuttgart hat in einem Beschluss vom 25.04.2016 ausgeführt, dass das Halten eines Handy's in der Hand und das Telefonieren über eine Freisprechanlage keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVG darstellt. Im Einzelnen:

Dies gilt gemäß OLG Stuttgart zumindest dann, sofern keine weitere Nutzung des Mobiltelefons über das Halten in der Hand erfolgt.

Das bloße Halten des Handy's in einer Hand begründet kein eigenständiges Gefährdungspotential, weil der Gesetzgeber andere Geräte oder Funktionen im Auto, die mit einer Hand verübt werden müssen wie das Betätigen eines Radioknopfes, das Rauchen, Essen etc. gerade nicht verboten worden sind.

Eine weitere Auslegung dieser Norm ist streng am Gesetzestext auszulegen, wobei der mögliche Wortsinn des Gesetzes aus Sicht des Bürgers vorzunehmen ist.

Gemessen hieran stellt eine weitere Auslegung von § 23 Abs.1a StVG eine zu weite, Auslegung dar, was im Ergebnis dazu führt, dass der Fahrzeugführer ein Mobilfunktelefon mit einer Hand aufnehmen oder halten darf.

Da diese Entscheidung auch für das Amtsgericht Heilbronn bindend ist, kann jedem Fahrzeugführer nur geraten werden, ohne Rechtsanwalt - wie auch sonst üblich - keinerlei Angaben zum Gebrauch des Handy's zu tätigen.

Bei Erhalt eines entsprechenden Anhörungsbogens/Bußgeldbescheides zögern Sie bitte nicht, einen Termin in unserer Kanzlei in Lauffen am Neckar oder in Heilbronn zu vereinbaren.

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