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Das bloße Halten eines Handy`s stellt keine Ordnungswidrigkeit dar

von KSD

wenn der Fahrzeugführer das Telefon bzw. elektronische Gerät in der Hand hält und dass nach wie vor sei dessen Benutzung erforderlich sei, um von einer Ordnungswidrigkeit ausgehen zu können; der abweichenden Ansicht des OLG Oldenburg sei nicht zuzustimmen.

Denn ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt noch immer voraus, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon oder nunmehr ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.

Das bloße Halten eines elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

Es bleibt aber abzuwarten, wie die Ermittlungsbehörden und dann die Gerichte sich diese Benutzungsabsicht "zurechtbiegen", um doch noch zu einer Verurteilung gelangen zu können. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis findige Polizeibeamten "ganz sicher sind, das auch z. B. auf dem Handy rumgedrückt, es länger angeschaut etc. wurde(= Benutzung=Verurteilung) und dies dann auch vor Gericht bezeugen.

Rechtsanwalt Felix Schmidt, bundesweiter Spezialist für Ordnungswidrigkeiten und Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn 

 

 

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