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von KSD
Dies unsägliche Entscheidung hat - natürlich - das Bayrische Oberlandesgericht getroffen.
Als Begründung wird angeführt, dass das Gerät mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt, womit im Ergebnis ein Halten des Geräts im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO vorliege. Dies gilt auch dann, wenn das Handy nicht mit bzw. in der Hand gehalten, sondern auf dem Oberschenkel abgelegt oder zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt wird , was aus meiner Sicht völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar ist.
Eine ähnlich weite Auslegung hatte zuletzt das OLG Köln getroffen.
Bei Fragen rund um das Thema Ordnungswidrigkeiten, sprechen Sie mich an; ich bin in Heilbronn und auch Bundesweit für Sie tätig.
Schmidt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht