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Handynutzung auch bei auf dem Oberschenkel abgelegten Handy

von KSD

Dies unsägliche Entscheidung hat - natürlich - das Bayrische Oberlandesgericht getroffen.

Als Begründung wird angeführt, dass das Gerät mit Hilfe der mensch­li­chen Mus­ku­la­tur in sei­ner Po­si­ti­on bleibt, womit im Ergebnis ein Hal­ten des Ge­räts im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO vorliege. Dies gilt auch dann, wenn das Handy nicht mit bzw. in der Hand ge­hal­ten, son­dern auf dem Ober­schen­kel ab­ge­legt oder zwi­schen Schul­ter und Ohr ein­ge­klemmt wird , was aus meiner Sicht völlig lebensfremd  und nicht nachvollziehbar ist.

Eine ähn­lich weite Aus­le­gung hatte zu­letzt das OLG Köln getroffen.

Bei Fragen rund um das Thema Ordnungswidrigkeiten, sprechen Sie mich an; ich bin in Heilbronn und auch Bundesweit für Sie tätig.

 

Schmidt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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