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von KSD
Hauptwohnsitz im Ausland stellt - für sich allein genommen - keine Fluchtgefahr dar. Gleiches gilt für den Willen des Beschuldigten für die Rückkehr an seinen Wohnsitz im Ausland.
Alleine das Vorhandenseins eines ausländischen Wohnsitzes führt nicht zum Bestehen einer Fluchtgefahr. Hierzu müssen noch weitere Aspekte(nicht abschließend) von Gewicht dazukommen.Im Einzelnen:
Leider stellt dieses Urteil nur die graue Theorie dar. In der Praxis werden Beschuldigte nahezu ohne Ausnahme inhaftiert und zwar alleine aufgrund ihrer Ausländereigenschaft und/oder eines Wohnsitzes im Ausland.
Um dies zu vermeiden, ist es für den Beschuldigten eines Strafverfahrens von großer Wichtigkeit, sofort einen Verteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, um möglichst früh gemeinsam die Weichen für den weiteren Verfahrensgang, dass das Verfahrensziel auch erreicht wird.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn