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Hauptwohnsitz im Ausland stellt - für sich allein genommen - keine Fluchtgefahr dar.

von KSD

Diese Entscheidung traf im Jahr 2018 das OLG Hamburg und führte hierzu beispielhaft weiter aus:

Hauptwohnsitz im Ausland stellt - für sich allein genommen - keine Fluchtgefahr dar. Gleiches gilt für den Willen des Beschuldigten für die Rückkehr an seinen Wohnsitz im Ausland.

Alleine das Vorhandenseins eines ausländischen Wohnsitzes führt nicht zum Bestehen einer Fluchtgefahr. Hierzu müssen noch weitere Aspekte(nicht abschließend) von Gewicht dazukommen.Im Einzelnen:

  • Es muss aufgrund der Gesamtsituation belastbar sein, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren eher entzieht, als er sich diesem stellt.
  • Alleine der Wohnsitz im Ausland reicht hierfür aber nicht aus und begründet nicht per se eine Fluchtgefahr.
  • Es muss nahe liegend sein, dass der Beschuldigte aufgrund der hohen Straferwartung von über 2 Jahren Freiheitsstrafe eher im Ausland bleibt, als sich in Deutschland dem Verfahren zu stellen.
  • der Beschuldigte ist finanziell so gut aufgestellt, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Ausland behält und sich ggf. sogar in Länder begibt, welche kein Auslieferungsabkommen mit Deutschland haben.
  • Keinerlei erkennbare soziale Bindungen in und nach Deutschland.
  • Erkennbares Misstrauen in ein faires und rechtsstaatliches Strafverfahren in Deutschland und Ergreifen von Maßnahmen gegen eine Auslieferung.

 

Leider stellt dieses Urteil nur die graue Theorie dar. In der Praxis werden Beschuldigte nahezu ohne Ausnahme inhaftiert und zwar alleine aufgrund ihrer Ausländereigenschaft und/oder eines Wohnsitzes im Ausland.

Um dies zu vermeiden, ist es für den Beschuldigten eines Strafverfahrens von großer Wichtigkeit, sofort einen Verteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, um möglichst früh gemeinsam die Weichen für den weiteren Verfahrensgang, dass das Verfahrensziel auch erreicht wird.

  

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn

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