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 Kein Entzug der Fahrerlaubnis trotz Drogenfahrt

von KSD

Fall: Der Angeklagte nahm 2 mal am Straßenverkehr teil und hat hierbei vorher Cannabis- und Amphetamin "eingenommen".

Weil er - glaubhaft - angab, seinen Führerschein nicht mehr zu besitzen, weil er diesen verloren hatte, unterblieben Maßnahmen bezüglich seines Führerscheins, sprich dieser konnte nicht sichergestellt und beschlagnahmt werden.

Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens war dann der spätere Angeklagte so schlau, für die Dauer von mehreren Monaten eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie durchzuführen, wobei alle Urinkontrollen negativ waren.

Außerdem führte er länger keinerlei Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr.

Das AG Saarlouis verurteilte den Angeklagten wegen sämtlicher begangener Straftaten, sah aber - und dies ist das Entscheidende - von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab.

Dies vor dem Hintergrund des Zeitablaufs von ca. 18 Monaten sowie vor allem wegen der erfolgreichen Drogenentwöhnungstherapie ab und des sonst beanstandungsfreien Fahrens im Straßenverkehr.

Insoweit sei die Verhängung eines - bereits verbüßten - Fahrverbots mit der Höchstdauer (drei Monate nach dem alten Recht) ausreichend.

Insgesamt zeigt diese Urteil gut, dass - sofern sich das Gericht mal für einen Angeklagten interessiert und sich mit den formalen Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis mal tatsächlich auseinandersetzt und nicht nach "Schema F. urteilt - " dass es tatsächlich möglich ist, trotz Führens unter Drogeneinfluss den Führerschein nicht abzugeben.

Ich als erfahrener Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht helfe Ihnen gerne im gesamten Bundesgebiet weiter und verteidige Sie effektiv und erfolgreich.

 

Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn

 

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