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Kein Fahrverbot für Klinikarzt

von KSD

Das AG Zeitz befasste sich mit den Voraussetzungen zum Absehen vom Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV.

Der Betroffene, ein Klinikarzt, hatte keinerlei Voreintragungen im FAER, zeigte sich einsichtig und der Verstoß ereignete sich nicht in einer verkehrsreichen Zeit (21:50 Uhr).

Vor diesem Hintergrund und weil der Betroffene zudem als Arzt an verschiedenen, teilweise entfernten Kliniken tätig war und weil letztendlich die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung nur so gesichert werden konnte, hat das zuständige Amtsgericht von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abgesehen.

Dies vor dem Hintergrund, dass der betroffene Arzt zwar zum Teil eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Taxis für sich in Anspruch nehmen könne und auch der finanzielle Verlust für die Nicht Inanspruchnahme von zusätzlichen Diensten an anderen Kliniken hinnehmen könne.

Allerdings führten diese Dienste an den anderen Kliniken u. a. zu zusätzlichen Erfahrungen bei dem Betroffenen und lägen damit im öffentlichen Interesse wegen Sicherung der öffentlichen Gesundheitsversorgung, womit im Ergebnis das Fahrverbot gegen Verdoppelung der Geldbuße auf 320 Euro entfallen. könne.

Dieser außergewöhnliche Einzelfall zeigt auf, dass mit gutem Vortrag durch einen erfahrenen Verteidiger durchaus die Verhängung eines Fahrverbots vermieden werden kann.

 

Zögern Sie nicht zu einem Spezialisten zu gehen, wenn bei Ihnen der zeitweise oder endgültige Verlust des Führerscheins droht. Ich stehe Ihnen in Heilbronn und bundesweit gerne zur Verfügung.

Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie eine solche ggf. auch nachträglich abschließen, die dann die Kosten der Verteidigung übernimmt. Wir können Sie auch insoweit beraten.

 

Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Ordnungswidrigkeiten, Heilbronn 

 

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