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Keine Unterbringung in Psychiatrie gem. § 63 StGB mehr möglich?

von KSD

Nein: Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich ist.

 

Durch die Gesetzesänderung im August 2016 ist jetzt jedoch gewährleistet, dass dies nicht mehr so einfach möglich ist und vor allem nicht mehr unbefristet.

 

Hintergrund der Gesetzesänderung sind zum einen ein Bewusstseinswandel seitens des BGH, welcher mit Sicherheit auch auf einen Fall, der bundesweit Schlagzeilen und die bayrische Justiz lächerlich gemacht hat, zurückzuführen ist und die hiermit verbundene genauere Prüfung seitens des BGH im Rahmen einer Revision.

 

Zum anderen hat die Politik die bundesweite Kritik zum Anlass genommen, ausnahmsweise mal schnell zu handeln und § 63 StGB „dem Wandel der Zeit“ anzupassen.

 

So muss nunmehr für den Zeitpunkt der Tatbegehung zumindest eine positiv psychiatrisch festgestellte verminderte Schuldfähigkeit festgestellt werden. Dies ist an und für sich zwar nicht neu; die Anforderungen an diese „positive Feststellung“ haben wohl aber zugenommen.

 

Weiterhin muss eine „Gefährlichkeitsprognose“ dahingehend positiv durch Gutachten festgestellt werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass erneut und weiterhin Straftaten begangen werden, höher ist, als dass nichts mehr geschieht. Auch hier muss per Gutachten und dann später durch Gericht möglichst dezidiert beschrieben werden, wann welche Straftaten zu erwarten sind.

 

Weiter muss es sich um Straftaten im Bereich der „mittleren Kriminalität handeln, welche den Rechtsfrieden“ auch erheblich beeinträchtigen.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anforderungen an eine Einweisung nach § 63 StGB  erheblich höher liegen als in der Vergangenheit und es vor diesem Hintergrund nicht mehr ohne weiteres möglich ist, einen Täter einzuweisen, wobei darüber hinaus die Dauer der Einweisung ebenfalls stark reglementiert worden ist.

 

Bei Fragen rund um das Thema der Einweisung gem. § 63 StGB sowie der zielgerichteten Verteidigung in einem Strafverfahren können Sie mich gerne im Raum Heilbronn kontaktieren.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn       

 

 

 

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