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Gegen einen Angeklagten erging ein Haftbefehl u. a. wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

von KSD

Keine Verwertung von zufälligen Erkenntnissen über Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Observierung wegen Drogenhandels

Diese interessante Frage ist im Bußgeldkatalog eindeutig dahingehend geregelt, dass ein Verhüllungsverbot nach wie vor besteht.

Hiernach ist das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, verboten. Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird stets vorsätzlich begangen und mit 60 Euro Bußgeld bestraft.

Das aktuelle Problem mit dem Corona Virus wurde hierbei aber nicht bedacht, so dass nach einer Vielzahl von eingelegten Beschwerden seitens der Verteidigung hob das Kammergericht in Berlin den Haftbefehl auf, weil aus § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO (a. F.) folge, dass ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf den möglichen Verstoß gegen § 21 StVG vorliegt. Der aufgrund der längerfristigen Observierung aus anderen(Verstoß gegen das BtMG), mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht zusammenhängen Gründen erfolgte Haftbefehl hätte so nicht ergehen dürfen.

Dieses im Ergebnis konsequente Urteil dürfte für eine große Anzahl von Beschuldigten eine wichtige Rolle spielen, da im Rahmen von Beschaffungs- Veräußerungsfahrten häufig auch Personen mit dem Fahrzeug unterwegs sind, die keine Fahrerlaubnis besitzen.

Bei Problem mit ihrem Führerschein sowie bei Verstößen gegen das BtMG helfe ich gerne schnell und effektiv. Wichtig hierbei ist aber, dass Sie sich sofort mit einem Verteidiger in Verbindung setzen und im Vorfeld keinerlei Angaben vor der Polizei tätigen, die im Zweifel gegen Sie verwendet werden. Je schneller, Sie mich kontaktieren, desto eher kann ich Ihnen helfen und Anfängerfehler vermieden werden.

Rechtsanwalt Felix Schmidt; Heilbronn, ihr Fachanwalt für Strafrecht  

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