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von KSD
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Bußgeldbescheid wegen einer im Straßenverkehr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Fahrverbot von einem Monat Dauer.
Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffenen auf seinen Einspruch hin jedoch freigesprochen und festgestellt, dass die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der betroffenen Gemeinde rechtswidrig sei, weil der Landrat des Main-Kinzig-Kreises die Messung durch einen privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt hat, was gesetzeswidrig ist. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.
Nach den Ausführungen im dem Urteil des Amtsgerichtes hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 Prozent der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen.
Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und der Senat dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die betroffene Gemeinde das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.
Vor diesem Hintergrund hat das OLG Frankfurt die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Gemeinde zutreffend als unbegründet verworfen und den Freispruch bestätigt.
Da solche Praktiken immer öfter von finanziell klammen Gemeinden angewendet werden, war dieses Urteil richtungsweisend und bestätigt die Auffassung, dass es fast immer sinnvoll ist, Bußgeldbescheide durch einen erfahrenen Verteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht, überprüfen zu lassen. Im Besonderen sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht und das Kostenrisiko überschaubar ist und sofern Punkte im FAER drohen.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht