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Leistungsbetrug beim Arbeitslosengeld bringt sechs Monate Freiheitsstrafe

von KSD

Dieses für Leistungsempfänger bedeutsame Urteil des Amtsgerichts Sinsheim lässt sich natürlich auch auf den Raum Heilbronn übertragen, da die hiesige Praxis nicht viel anders aussieht.

Das Amtsgericht Sinsheim hat in dem dort entschiedenen Fall einen 32-jährigen Arbeitslosengeldempfänger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Arbeitslose hatte in den zurückliegenden Jahren mehrfach die Aufnahme von Beschäftigungen verschwiegen bzw. falsch mitgeteilt.

 

Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und den Einkommen aus den nicht angemeldeten Tätigkeiten hat er sich nicht nur ungerechtfertigt bereichert, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit um 8.000 EUR geschädigt.

 

Der Angeklagte räumte im gerichtlichen Verfahren sein Fehlverhalten ein. Er bestritt jedoch, die erforderliche Mitteilung bewusst unterlassen zu haben. Er habe wegen zu großer Arbeitsbelastung schlichtweg vergessen die Arbeitsagentur zu informieren. Das Gericht wertete diesen Vortrag als Schutzbehauptung.

 

Es verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Betrugs gemäß § 263 StGB. Aufgrund mehrfacher Betrugsstraftaten in der Vergangenheit, sah das Gericht eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, die zu einer vierjährigen Bewährung ausgesetzt wurde, als angemessen an.

 

Hintergrund dieses für den Laien auf den ersten Blick harten Urteils ist der Umstand, dass jeder Leistungsempfänger vom Leistungsträger mündlich und schriftlich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen wird Diese sind zwar für einen Laien nur sehr schwer verständlich, weil die Belehrung sehr umfangreich und kompliziert zu lesen ist, aber im Grundsatz verbindlich.

 

Jeder Leistungsempfänger bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich im Leistungsantrag und verpflichtet sich gleichzeitig, alle Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen.

 

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorschriften des § 60 SGB I erfüllt deshalb im Grundsatz den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB.

 

Ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verwarnung oder Geldbuße durch das Hauptzollamt geahndet und ist damit im Ergebnis wesentlich weniger schlimm.

 

Sofern Sie Problem mit einem Bescheid des Hauptzollamtes wegen einer u. U. nicht gemeldeten Nebentätigkeit haben, sollten sie keine Angaben gegenüber dem Hauptzollamt machen, sondern sofort einen Verteidiger konsultieren.

 

Dieser kann dann zum Einen den Vorwurf als Solches prüfen, aber darüber hinaus auch prüfen, ob der Bescheid und/oder die Rechtsmittelbelehrung überhaupt wirksam erteilt worden ist, so dass sich der Vorwurf ggf. " in der Luft" auflöst.

 

Hierfür steh ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht/Strafverteidiger im Raum Heilbronn und Umgebung gerne zur Verfügung.

 

Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn

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