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von KSD
Diese für Raser wichtige Entscheidung hat das OLG Stuttgart getroffen.
Zu der Konstellation der falschen Selbstbezichtigung im Bußgeldverfahren – eine Person benennt sich selbst in dem Fahrzeughalter zugesandten Anhörungsbogen, obwohl sie nicht gefahren ist und die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat – existieren bereits verschiedene voneinander abweichende - Beschlüsse des OLG Stuttgart.
Im vorliegend entschiedenen Fall erhielt der Angeklagte einen Anhörungsbogen wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h. Im Internet stieß er auf eine Seite mit dem Versprechen „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie.“
Nach Kontaktaufnahme übersandte der Beschuldigte seinem Gegenüber seinen Anhörungsbogen und überwies Geld auf dessen Konto.
Der Betreiber der Seite trug anschließend in den Anhörungsbogen - entgegen des Wortlautes der Werbung - die Daten einer nicht existierenden Person ein und sandte diesen Bogen an die Verwaltungsbehörde zurück.
Daraufhin stellte diese das Verfahren gegen den Angeklagten ein.
Von der Täuschung erfuhr die Verwaltungsbehörde erst, nachdem hinsichtlich des Angeklagten Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Bis das Landratsamt darüber unterrichtet wurde, dass es einen „XYZ" tatsächlich nicht gibt, war bereits Verfolgungsverjährung wegen der vom Angeklagten begangenen Ordnungswidrigkeit eingetreten, so dass der Angeklagte, wie es sein Ziel gewesen und ihm versprochen worden war, endgültig nicht mehr belangt werden konnte.
Nach erfolgter Anzeige wegen "falscher Verdächtigung" gem. § 164 Abs. 1 StGB kam es zur Hauptverhandlung, die mit einem Freispruch für den Angeklagten endete.
Dies vor folgendem Hintergrund:
1. Der Begriff des „anderen“ in § 164 Abs. 1, 2 StGB meine eine bestimmte oder wenigstens bestimmbare existierende andere Person, während eine Behauptung in Bezug auf eine erfundene Person nicht tatbestandsmäßig sei und der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs.1, 2 StGB freizusprechen sei. Dies hatte bereits das Reichsgericht so entschieden.
Auch andere Straftatbestände seien nicht verwirklicht.
a) Zwar kann je nach Erscheinungsform der unbekannt gebliebenen Person, die das Formular ausgefüllt hat, durch die Übermittlung per Telefax ggf. eine Urkundenfälschung durch den Gebrauch einer unechten Urkunde vorliegen.
Vorliegend handelte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen ohne Vorsatz hinsichtlich einer möglichen Urkundenfälschung, weil die Angabe einer fiktiven Person im Anhörungsbogen nicht dem auf der Internetseite beschriebenen Vorgehen entsprochen hat, nach dem der „Geschäftspartner“ selbst Bußgeld und Fahrverbot „übernehmen“ sollte.
b) Auch eine Beteiligung des Angeklagten an dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 2 StGB) kommt ebenso wenig in Betracht wie an einer Strafvereitelung (§[258 Abs. 1 StGB). Auch weitere, möglicherweise im Raum stehende Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten waren nicht verwirklicht.
2. Damit - weil eine bestimmt, zumindest existierende Person in § 164 StGB gemeint ist - war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Wie aus dem in der gebotenen Kürze wiedergegebenen Urteil sich zeigt, kann bei frühzeitigem Aufsuchen eines erfahrenen Verteidigers viel Unheil, sprich eine Verurteilung - und damit häufig auch ein Arbeitsplatzverlust - ggf. verhindert werden.
Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie bei sämtlichen strafrechtlichen Problemen oder bei einem gegen Sie gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahren umgehend einen Termin mit unserer Kanzlei.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, zugleich Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Ordnungswidrigkeiten