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TraffiStar S 350-Messungen wegen gelöschter Rohmessdaten nicht verwertbar

von KSD

Dieses mit Spannung erwartete Urteil kam jetzt vom VerfGH des Saarlandes: 

Darin wird erneut die Wichtigkeit von Verteidigerrechten auch im Bußgeldverfahren betont.

Dazu gehöre bei einem standardisierten Messverfahren nicht nur, das Gericht auf ohnehin offensichtliche Anhaltspunkte für Messfehler aufmerksam zu machen, sondern auch, diese selbst ermitteln zu können. So sei auch die BGH-Rechtsprechung zu verstehen.

Zur Ermittlung von Messfehlern sei ein Zugriff auf die Rohmessdaten, ggf. die Messreihe und die Statistikdatei mit denen das Gerät den Geschwindigkeitswert errechnet hat, erforderlich.

Werden diese notwendigen Messdaten – wie bei Jenoptik TraffiStar S 350 – nicht gespeichert, ist das Messergebnis unverwertbar.

Gegenwärtig wird diskutiert, wie sich das Urteil außerhalb des Saarlands auswirken kann und welche anderen Messgeräte – voraussichtlich Leivtec XV3 und PoliScan-Geräte – von der Problematik betroffen sind.

Dazu gehört vor allem die Prüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs, die Prüfung der Fairness des Verfahrens und die Prüfung, ob – objektiv – willkürlich verfahren und entschieden worden ist.

Vom Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde begründet, weil das Grundrecht auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 20 SVerf), das – in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 SVerf – ein Grundrecht auf effektive Verteidigung einschließt verletzt worden ist.

Für die Verfahren vor den Amtsgerichten - zumindest im Saarland- bedeutet dies, dass ein Verteidiger die Grundlagen einer Geschwindigkeitsmessung eigenverantwortlich prüfen darf und zwar auch dann, wenn er zunächst keine auf der Hand liegende Einwände – beispielsweise die mit dem Messergebnis unvereinbare bauartbedingte Geschwindigkeitsdrosselung oder sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann.

Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört nicht nur, ein Gericht auf solche ihm ohnehin ins Auge fallenden Umstände aufmerksam zu machen, sondern nachforschen zu können, ob es bislang gerade nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfs gibt. Wenn zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines standardisierten Messverfahrens zählt, sich mit Einwänden gegen seine Ergebnisse wenden zu dürfen, so darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln.

 

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Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht

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