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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter 2. Teil

von KSD

deshalb auch als Kfz im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ausgewiesen. Das LG hat in seinem Beschluss offengelassen, ob hier der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ anzuwenden ist oder ob der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ gilt.

Jedoch unterscheidet sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem der „klassischen“ Kfz, wie Pkw, Lkw, Krafträder usw.

Es bestehe eine grundsätzliche Parallelität hinsichtlich des Gefährdungspotentials zwischen E-Scootern und Fahrrädern zum Beispiel gegenüber Fußgängern. Eine möglicherweise strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad habe gerade nicht die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht zur Folge.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter muss damit im Einzelfall geprüft werden, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen“ Kfz vergleichbar ist und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ausgegangen werden muss oder eben nicht.

Vorliegend war dies gerade nicht der Fall, da der Beschuldigte „nur“ auf einem Fahrradweg über eine relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren ist und er keine weiteren Ausfallerscheinungen zeigte.

Deshalb immer einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht frühzeitig zu Rate ziehen, um im Vorfeld die Weichen richtig zu stellen.

Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn. Bundesweite Verteidigung möglich.

 

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