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Unfallbeteiligter muss warten bis Polizei kommt

von KSD

Gemäß eines aktuellen Beschlusses des LG Saarbrücken liegt eine Unfallflucht vor, wenn der geschädigte Fahrer den Unfallverursacher vor seinem Entfernen nicht nach den Personalien fragt, sondern auf das Eintreffen der Polizei warten will.

Der anwesende Geschädigte ist keine feststellungsbereite Person, wenn dieser nicht in der Lage ist, sämtliche erforderlichen Feststellungen(Versicherung, Name, Alkohol etc.) selbst zu treffen, was meistens nicht der Fall sein dürfte.

Der Beschuldigte muss grundsätzlich eine angemessene Zeit bis zum Eintreffen der Polizei warten, wobei 5-10 Minuten nicht ausreichend sind.

In aller Regel kann nur die Polizei feststellen und auch auf der Straße markieren, wie sich der Unfall genau abgespielt hat sowie weiter, ob Alkohol oder Drogen ebenfalls eine Rolle bei dem Verkehrsunfall gespielt haben können, die für die Regulierung des Schadens unerlässlich sind.

Auch versicherungstechnische Fragen wie zum Beispiel, ob das Fahrzeug TÜV besitzt, die Kennzeichen nicht gestohlen sind etc. kann fast ausschließlich nur die Polizei vor Ort klären.

Deshalb ist es zwingend notwendig, vor allem wenn die Polizei schon angerufen worden ist, auf diese zu warten und sich nicht einfach den weiteren Ermittlungen zu entziehen, um eine mögliche Verurteilung wegen Fahrerflucht zu entgehen.

Eine völlig andere Frage ist, ob man als Verursacher und damit als Beschuldigter vor Ort Angaben zur Sache - und sei es nur " so ganz nebenbei bei einer Zigarette" tätigt oder nicht. Die kann und muss mit einem entschiedenen "Nein" beantwortet werden(nur der Verteidiger wird für das Reden bezahlt, Sie als Beschuldigter nicht).

Für sämtliche Bereich des Verkehrsstrafrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts sowie für die Abwicklung von Verkehrsunfällen stehen wir Ihnen in Heilbronn und Umgebung gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Ordnungswidrigkeiten

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