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von KSD
Diese bahnbrechende und längst überfällige Entscheidung traf jüngst das Landgericht Nürnberg.
Während bislang bei Gerichten dies Wertgrenze des bedeutenden Schadens in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei ca. 1.500,-- EURO lag, hat nun erfreulicherweise und völlig zu Recht das LG Nürnberg-Fürth diese Wertgrenze auf 2500 Euro netto für die Annahme eines bedeutenden Schadens angehoben.
Folgende kursorische Begründung lag der Entscheidung der Kammer des LG Nürnberg zugrunde:
Ein bedeutender Fremdschaden liegt erst ab 2.500 € netto vor, weil seit dem 24.08.2017 die Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu 6 Monaten anstelle von 3 Monaten besteht und man so angemessen reagieren kann.
Auch im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten 10 Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen.
Hierbei wurde die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Im Besonderen sind die Reparaturkosten jüngst stark gestiegen. Fast jeder Autofahrer weiß wie teuer mittlerweile eine fachgerechte Reparatur auch bei kleineren Streifschäden geworden ist
Somit war eine großzügige Anpassung der Wertgrenze im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um in den nächsten Jahren eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.
Nachdem im vorliegend entschiedenen Fall der eingetretene Schaden mit 1.977,74 € netto unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wozu im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts keinerlei Ausführungen gemacht worden sind- der Angeklagte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist, ws anhand der Lichtbilder in der Akte auch sehr fraglich erscheint und auf diesen nur eine "oberflächliche Schleifspur“ zu sehen ist.
Da auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte aus anderen Gründen zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, war der Entzug der Fahrerlaubnis aufzuheben. Sämtliche Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Bundeszentralregister waren negativ.
Allein aus diesem Umstand, dass der Angeklagte mit der vorliegend angeklagten Tat dringend einer Unfallflucht, also einer Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB, verdächtigt ist, kann noch nicht auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
Somit war im Ergebnis der Führerschein wieder an den Angeklagten herauszugeben.
Für jeden Beschuldigten eines solchen Delikts bedeutet dies (frei nach dem Motto: " Wer nicht kämpft, hat schon verloren:"), dass der Gang zum Anwalt/Verteidiger sich durchaus lohnen kann, vor allem dann wenn ein Verlust der Fahrerlaubnis droht.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für "Führerscheindelikte"