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von KSD
Folgende für die Praxis durchaus relevante Entscheidung traf das OLG Frankfurt
Fall: Derzeit werden vermehrt „Enforcement Trailer“ der Firma Vitronic aufgestellt.
Hierbei handelt es sich um Anhänger mit einem eingebauten Geschwindigkeitsmessgerät (PoliScan FM1 bzw. M1 HP).
Das OLG traf nun die grundsätzliche Feststellung, dass die bereits mehrere Jahre alte Zulassung des Messgeräts PoliScan Speed die Einsatzmöglichkeit im Trailer nicht vorsieht und deshalb Erweiterung der Zulassung durch die PTB erforderlich ist.
Die im offenen Verkehrsraum sich befindlichen Anhänger werden zwar häufig ohne amtliche Kennzeichen abgestellt; dies spielt für die Messung in diesem Fall allerdings keine Rolle und ist irrelevant. Da beide Geräte in einem standardisierten Verfahren verwendet würden, müssen Amtsgerichte die entsprechenden Einwendungen in Urteilen nicht bescheiden.
Aber: Bei weiteren, nicht von der Hessischen Landespolizeibehörden (sondern etwa durch Kommunen) betriebenen Trailern seien jedoch Ergänzungen der Zulassung bzw. Neuzulassungen in der Verfahrensakte zu dokumentieren, da das Amtsgericht diese Zulassung später benötige und auch in den Urteilsgründen darauf einzugehen habe. Zudem sei der Einsatzort der Trailer dann durch die Hessische Polizeiakademie zu genehmigen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass es durchaus sinnvoll ist, die Gültigkeit der Zulassung mittels eines Verteidigers, der dann einen Sachverständigen einschaltet, überprüfen zu lassen, weil dann die Möglichkeit bei bestimmten Blitzern gegeben ist, dass diese noch keine erweiterte Zulassung durch die PTB haben.
Deshalb sollten Sie bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung stets einen Verteidiger mit ihrer Vertretung beauftragen, weil dies im Rahmen der Akteneinsicht dann beurteilen kann, ob ein weiteres Vorgehen Sinn macht und ob die Kosten hierfür auch tatsächlich von ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden.
Felix Schmidt
Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Ordnungswidrigkeitenverfahren