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Vermögensabschöpfung gemäß der §§ 73 ff. StGB verfassungswidrig

von KSD

Seit August 2017 kam es aufgrund einer Gesetzesänderung immer häufiger zu Beschlagnahmen des Vermögens bei Straftätern, sofern dieses Vermögen illegal zustande kam.

Problematisch wurde diese Abschöpfung jedoch erst durch den Umstand, dass der "schlaue"Gesetzgeber dies auch für Straftaten vorsah, die bereits strafrechtlich verjährt waren vor Inkrafttreten der Reform, so dass es im Ergebnis zu einer Rückwirkung kam.

So haben in der Vergangenheit permanent Amts- aber auch Landgerichte Anträge der Verteidigung - so auch beim Unterzeichner - auf Vorlage zum Verfassungsgericht und Nichtzulassung der Anklage sich zwar interessiert an gehört, letztlich aber(weil mit Arbeit verbunden) abgewiesen und sich hierüber häufig keine abschließenden Gedanken gemacht.

Dem wurde nun ein Riegel durch den BGH vorgeschoben.

Hintergrund war - wie zuvor bereits angedeutet - der Umstand, dass durch die gesetzlich nunmehr verankerte Rückwirkung eine Rechtsunsicherheit und ein Verstoß des Grundsatzes des Vertrauensschutzes eingetreten ist, weil Sinn und Zweck der Verjährung sei, dass irgendwann einmal Rechtssicherheit eintritt, was vorliegend nicht der Fall ist und theoretisch ad infinitum in die Vergangenheit ausgeweitet werden könnte.  

Bei der sogenannten "echten Rückwirkung" gelten strenge verfassungsrechtliche Grenzen, die der Gesetzgeber nicht beachtet hat.

Nach Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfristen muss irgendwann Rechtssicherheit herrschen, auch wenn dies manchmal zu ungerechten Ergebnissen führt.

Was heißt dies nun für einen Beschuldigten, dem die Einziehung seines Vermögens droht?

Rechtzeitig die Weichen stellen und umgehend einen erfahrenen Verteidiger mandatieren, der sich - so wie der Unterzeichner - auch auf diesem Gebiet auskennt und Sie bundesweit verteidigt.

 

Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn 

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