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von KSD
sich nunmehr die Frage stellt, wie man sich beim Autofahren tatsächlich verhalten soll.
Bislang sind keine Fälle bekannt, die rechtskräftig entschieden worden sind, so dass bei Fahrten mit einer infizierten Person oder einer Person, von der man denkt, dass diese infiziert ist oder ähnliche Fallbeispiele durchaus Ausnahmen möglich sind und meines Erachtens auch von der Rechtsprechung berücksichtigt werden müssen.
Es ist davon zumindest aus Opportunitätsgründen durchaus davon auszugehen, dass eine Vielzahl von solchen Fällen eingestellt werden können, sofern man sich rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt holt und selber keinerlei Aussagen bei einer solchen Kontrolle tätigt.
Sollen Sie mehr Fragen zu dem Bußgeldkatalog an sich oder zu einem aktuellen Fall haben, sprechen Sie mich an.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht