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Wann ist eine Straßenverkehrsgefährdung rücksichtslos?

von KSD

Das ist eine gute Frage und für sämtliche Verkehrsteilnehmer mit Führerschein von großer Bedeutung.

Nach allgemeiner Ansicht ist dies dann der Fall, wer sich aus eigensüchtigen Gründen, etwa um schneller ans Ziel zu gelangen, über die allgemein herrschenden Verkehrsregeln hinwegsetzt. Das gilt auch, wenn derjenige darauf vertraut hat, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde.

Das OLG Karlsruhe hat jetzt dahingehend ergänzt, dass


Rücksichtslos handelt wer unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflosfährt, wobei hierauf nicht ohne Weiteres schon aus den äußeren Umständen geschlossen werden kann, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer leichten Rechtsbiegung der Bundesstraße bei einer einsehbaren Überholstrecke bis zu 250 Metern einen Überholvorgang mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchführt, obwohl hier wenigstens 320 Meter erforderlich gewesen wären. Rücksichtslos handelt ein Verkehrsteilnehmer auch nicht, wenn er vor einem Überholvorgang – in verkehrstypischer Weise – wiederholt bis an die gestrichelte Mittellinie heranfährt, um zur Verbesserung seiner Sicht an einem zu überholenden Lkw vorbeizuschauen.

Nach dem Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) müssen Gefahr und Risiko zusammenhängen, d. h., womit spätestens jetzt ein guter Strafverteidiger mit ins Boot zu holen ist, um zu erreichen, dass genau dieser Punkt nicht gerichtlich festgestellt werden kann und damit keine Verurteilung erfolgen kann.

Dies ist natürlich eine Frage des Einzelfalls und damit stets gesondert zu prüfen, so dass sich im Ergebnis in jedem Fall anbietet, selber zum Tatvorwurf zu schweigen und das Reden dem Verteidiger zu überlassen.

 

Fachanwalt für Strafrecht, Felix Schmidt, Heilbronn

 

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