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von KSD
In der Rechtsprechung ist überwiegend anerkannt, dass eine Hauptverhandlung in Anwesenheit fast immer günstiger verläuft, als wenn kein Rechtsanwalt als Verteidiger bei Gericht auftritt.
In der Regel kann ein Verteidiger auch einem unwilligen Gericht Argumente liefern, welche eine Bestrafung ausschließen oder aber zumindest so mildern, dass eine Strafe ausgeurteilt wird, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Vor diesem Hintergrund sollte sämtliche Beschuldigten frühzeitig einen Verteidiger aufsuchen und sich zumindest beraten lassen. Sofern die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verteidiger beantragt, sollten bei dem Betroffenen sämtliche Alarmglocken angehen, weil dies bedeutet, dass mit einer Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird, zu rechnen ist.
Sofern der/die Beschuldigte dann noch mitbekommt, dass das Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt, sollte umgehend ein Verteidiger mandatiert werden.
Das Unterlassen der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch ein Gericht auf vorherigen Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus § 141 Abs. 3 S. 3 StPO und stellt einen Verfahrensverstoß gem. § 338Nr. 5 StPO dar, was dann zur Aufhebung des Urteils führt.
Um Derartiges bereits im Vorfeld zu verhindern, ist die Beauftragung eines Verteidigers bereits im Ermittlungsverfahren mehr als ratsam.
RA
Felix Schmidt