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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Dieser wird anhand eines für den jeweiligen Fahrzeugtyp kategorisierten Tagessatzes errechnet. In der Praxis ist oftmals die Frage streitig, für wie viele Tage der Geschädigte den Nutzungsausallschaden beanspruchen kann. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die allerdings regelmäßig die Bewertung von Einzelfällen zum Gegenstand hat, die keinesfalls verallgemeinert werden dürfen. Ein solcher Fall wurde nun vom AG Hamburg-Barmbek am 17.11.2016 bewertet.
Das Amtsgericht hält grundlegend – und richtig – fest, dass die Erstattung eines Nutzungsausfallschadens nur dann verlangt werden kann, wenn auch eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung gegeben ist. Dies ist nach der Entscheidung allerdings auch dann für den ganzen Tag anzunehmen, auch wenn der Unfall sich erst am Abend ereigne, der „Nutzungsausfalltag“ also lediglich nur noch wenige Stunden aufweise. Eine Splittung des Tages in Zeiten vor und Zeiten nach dem Unfall komme nicht in Betracht.
Darüber hinaus hebt sich das Urteil von anderen ab, da hier mit 90 Tagen ein recht großer Zeitraum für den Nutzungsausfallschaden gebilligt wurde. Das Gericht stellt fest, dass der Geschädigte alles seinerseits Erforderliche für eine zeitnahe Begutachtung des Fahrzeugs getan habe, den Zeitrahmen von 10 Tagen hier also nicht verhindern konnte.
Ferner habe der Schädiger das Werkstattrisiko zu tragen und damit auch das Risiko, dass das Fahrzeug wegen der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels nicht vorrangig repariert werden kann, die Reparatur – und damit der Ausfall des Fahrzeugs – sich vielmehr überdurchschnittlich lange hinauszog. Schlussendlich stellte das Amtsgericht in diesem Einzelfall einen Nutzungsausfallschaden von 90 Tagen fest, den es seitens des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers zu erstatten gilt.
Die Entscheidung veranschaulicht, dass gerade auch die massenhafte Anzahl an Verkehrsunfällen einer verallgemeinernden Bewertung entzogen werden müssen und stets die Prüfung eines jeden Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts geboten ist. Hierzu stehen wir als Anwaltskanzlei mit Sitz in Heilbronn Unfallgeschädigten jederzeit gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Richard Herber