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Geschwindigkeitsverstoß nach Ortsschild

von KSD

Dass eine wesentlich zu hohe Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht immer mit Fahrverbot geahndet wird, hat das Amtsgericht (AG) St. Ingbert entschieden, da es bestimmte Anforderungen an die Positionierung der Messstelle nach dem Ortseingangsschild gibt.|

Vorliegend ist der Betroffene innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von – nach Toleranzabzug – 65 km/h bei erlaubten 30 km/h gemessen worden.

Dessen ungeachtet hat das in diesem Fall zuständige Amtsgericht dennoch kein Fahrverbot verhängt, da ein Kraftfahrer zwar die Geschwindigkeit bereits ab dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen einhalten muss, hierbei jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung mit gewissen Abständen bis zu einer Messstelle rechnen kann und darf.

Nach dem im Saarland geltenden Erlass soll die Messstelle „grundsätzlich nicht unmittelbar hinter dem ersten maßgebenden geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen, aber noch in dessen Wirkungsbereich eingerichtet werden”. Hier war der Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle mit 32 Metern sehr gering. Das hat das AG zum Absehen vom Fahrverbot veranlasst.

Dies verhält sich in Baden -Württemberg und damit selbstverständlich auch in Heilbronn ähnlich.

 

Bei Fragen wegen Bußgeldbescheiden, können Sie sich gerne beraten lassen. Ein Termin vor Ort ist nicht zwingend notwendig; die Kommunikation kann selbstverständlich auch via email geführt werden.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht

 

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