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Abgleich von Daten verstößt u. U. gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

von KSD

Sachverhalt: Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h auf einer BAB erging eine Bußgeldbescheid mit Fahrverbot.

Zunächst wurde um die Richtigkeit des Messergebnisses zu überprüfen, wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, was jedoch nicht zum gewünschten Erfolg führte.

Weiter wurde gerügt, dass die Bußgeldstelle umfangreiche Maßnahmen ergriff, um den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Im Besonderen wurde das Facebook Profil und außerdem ein Personalausweisfoto von der Meldebehörde angefordert. Anschließend wurden die Fotos mit der Person auf dem Messfoto verglichen.

Diese umfangreichen Ermittlungen wurden im Endeffekt vom zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit mit Erfolg gerügt. Sinngemäß Im Einzelnen:

".....Die „Durchsuchung“ des (öffentlichen) Facebook-Profils sei zwar durch die Strafprozessordnung gedeckt, es hätten aber nicht mehrfach Fotos beigezogen werden dürfen, da eines genügt hätte". 

Datenschutzrechtlich bedenklich ist die Ermittlungstätigkeit der Zentralen Bußgeldstelle ....., weil zur Identifizierung des Fahrzeugführers mehrere Identifizierungsmaßnahmen, die mit Lichtbildabgleichen erfolgten, unternommen worden sind. Gegen die Ermittlung durch die Polizeibehörden in dem sozialen Netzwerk Facebook ist dem Grunde nach nichts einzuwenden, aber dies darf keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.

Ein solcher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann vorliegen, sofern Informationen, ..... gezielt zusammengetragen, gespeichert und ..... ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt.

Dass im Folgenden trotz der bereits erfolgten und damit abgeschlossenen Identitätsfeststellung weitere mit Lichtbildabgleichen vorgenommene Ermittlungstätigkeiten unternommen wurden, entspricht nicht dem datenschutzrechtlichen ......Prinzip der Datensparsamkeit.

Man hätte sich in diesem Zusammenhang auf eine Ermittlungsmaßnahme beschränken müssen und im Vorfeld den betroffenen Fahrzeugführer anhören müssen".

Das zuständige Amtsgericht sah aus diesen Gründen ebenfalls einen Datenschutzverstoß als gegeben an, verurteilte aber nach seiner Rechtsprechung -auch aus anderen Gründen - wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung und Verzicht auf Verhängung eine Fahrverbotes und bei Reduzierung der Geldbuße.

 

Ergebnis: Dieses Urteil belegt, dass es sich lohnt, für "sein Recht" zu kämpfen und hierfür einen erfahrenen Verteidiger mit "ins Boot" zu holen. Ohne diese engagierte Verteidigung wäre dieses Urteil nicht so gesprochen worden.

 

Sofern Sie einen erfahrenen Verteidiger, der sich engagiert um ihr Recht bemüht, suchen, sind Sie bei uns im Raum Heilbronn, aber auch Bundesweit an der richtigen Adresse.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Ordnungswidrigkeiten.

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