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Auch eine beharrliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann schnell zum Fahrverbot führen. Mal wieder typisch Bayern

von KSD

Das Amtsgericht München hat einen Autofahrer wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt. Er hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten.

Der Mann erhielt außerdem - aus erzieherischen Gründen - ein Fahrverbot von einem Monat.

Der Betroffene fuhr in München auf Höhe der Ausfahrt Schwabing West mit seinem BMW auf der linken Spur. Er überschritt die dabei zulässige Geschwindigkeit um 22 km/h. Vor Gericht machte er keine Angaben. Er wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild überführt.

Zur Höhe der Strafe führt das Gericht folgendes aus:

Der Bußgeldkatalog sieht für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 80 EUR vor. Da die Bußgeldkatalogverordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, war der Regelsatz in Anbetracht der festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen. Dabei erschien dem Gericht eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt. Neben der Geldbuße hat es zudem ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme angeordnet, um auf den Betroffenen einzuwirken.

Der Betroffene wurde in den letzten vier Jahren in insgesamt acht Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 km/h verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen.

Das Gericht folgert aus diesen zahlreichen Voreintragungen, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

Allein durch die Erhöhung des Bußgelds könne der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Nach der Bußgeldverordnung liegt eine beharrliche Pflichtverletzung in der Regel zwar erst vor, wenn gegen den Fahrer im letzten Jahr bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße verhängt worden ist und die neue Geschwindigkeitsüberschreitung wieder mindestens 26 km/h beträgt.

Daneben kann ein Fahrverbot aber auch angeordnet werden, wenn eine beharrliche Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht vorliegt. So sah es das AG München zumindest.

Nachzulesen in Urteil vom 14.6.2016, 911 OWi 437 Js 150260/16

Da auch im Bereich Heilbronn nicht durchgängig mit milden Strafen zu rechnen ist, heißt dies für jeden Betroffenen, dass er sich anwaltlichen Rat einholen sollte, bevor er/sie Angaben zum Vorwurf macht sowie weiter dass zwingend Kontakt mit einem in solchen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt aufgenommen werden sollte. 

Sowohl bundesweit, speziell aber im Raum Heilbronn stehe ich Ihnen nach Vereinbarung eines Termins gerne zur Verfügung und berate sie professionell.

Rechtsanwalt Felix Schmidt

 

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