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BGH VI ZR 32/16 Zum Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall nach streitigem Spurwechsel des Vordermanns. Deutsche Gerichte haben im Bereich des zivilen Verkehrsrechts eine Vielzahl unterschiedlichster Unfallkonstellationen zu bewerten.

von KSD

Eine regelmäßig streitbare Unfallkonstellation ist diejenige, dass bei einer mehrspurigen Fahrbahn – etwa auf einer Autobahn – der Vordermann einen Spurwechsel vollzieht, der von hinten auf dieser Spur bereits fahrende Pkw dann auf den Vordermann auffährt. Der genaue Unfallhergang lässt sich meist nicht zweifelsfrei rekonstruieren, sodass dass keiner der Unfallbeteiligten den Nachweis des alleinigen Verschuldens des anderen Unfallbeteiligten führen kann.

Je nach Einzelfall ergibt sich allerdings die Möglichkeit, diese Lücke in der Aufklärung des Unfallgeschehens durch den sogenannten „Anscheinsbeweis“ zugunsten einer der Parteien zu schließen.

Dieser Ansatz führt bei einem klassischen Auffahrunfall (etwa beim Auffahren auf einen stehenden Vordermann) regelmäßig dazu, dass das Gericht – sofern kein Ansatz für eine gegenteilige Annahme erkennbar sein sollte – zu der Folgerung kommen muss, dass der Hintermann schuldhaft auf den Vordermann aufgefahren ist.

Wie aber wirkt es sich auf die Verteilung des jeweiligen Unfallverschuldens aus, wenn der Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem vorherigen Spurwechsels des Vordermanns auf der BAB erfolgt? Einen solchen Unfallhergang hatte der BGH in der Entscheidung VI ZR 32/16 zu bewerten und nahm im Ergebnis an, dass aufgrund des Anscheinsbeweises von einem alleinigen Verschulden des auffahrenden Hintermannes auszugehen sei.

Der BGH führt allerdings hinreichend deutlich aus, dass dies keine allgemein gehaltene Wertung, sondern das Ergebnis der Bewertung des hier vorliegenden Einzelfalls darstellt.

Die Besonderheit war hier die folgende: Die nachfahrende Motorradfahrerin fuhr auf der BAB einem Kastenwagen mit Anhänger auf. Würde man diesen Sachverhalt bewerten, wäre grds. mit dem Anscheinsbeweis ein alleiniges Verschulden der Motorradfahrerin anzunehmen.

Diese trug allerdings vor, dass der Kastenwagen vor dem Auffahrunfall plötzlich stark abgebremst habe und ruckartig auf die von ihr befahrene Spur gezogen sei, weshalb sie ihm nicht ausweichen konnte und es zu einer für sie unvermeidbaren Kollision gekommen sei.

Legt man einen solchen Unfallhergang zugrunde, besteht für die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten der auffahrenden Motorradfahrerin kein Raum.

Der Knackpunkt der Entscheidung war nun derjenige, dass die Motorradfahrerin diesen von der Gegenseite bestrittenen Vortrag nicht hat beweisen können.

Schlussendlich verblieb als Ergebnis der Beweisaufnahme daher die Feststellung, dass sie auf das Gespann aufgefahren ist. Für eben diese Unfallkonstellation greift der bereits benannte Anscheinsbeweis, weshalb – wie der BGH nun für einen solchen Unfall auf der BAB klarstellt – dann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einem alleinigen Unfallverschulden des Auffahrenden auszugehen sei, da es insbesondere nicht die Aufgabe des Vordermannes sei, zu beweisen, dass es den behaupteten Spurwechsel nicht gegeben habe.

Die Entscheidung führt deutlich vor Augen, wie Details auf Sachebene das Ergebnis eines jeden Rechtsstreits im jeweiligen Einzelfall beeinflussen und weshalb sich die Verallgemeinerung gerichtlicher Entscheidungen ohne Prüfung des jeweiligen Einzelfalls grds. verbietet.

Der Bundesgerichtshof wendet die Grundsätze des Anscheinsbeweises nach vorheriger Ausarbeitung des bewiesenen und unstreitigen Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage korrekt an, was in diesem Punkt zu einer berechenbaren Handhabung seitens der Rechtsprechung führen und daher auch in der Instanzrechtsprechung zu mehr Klarheit verhelfen dürfte.

Die fachkundige Prüfung eines jeden Einzelfalls ist also unabdingbar. Unsere Kanzlei steht Ihnen in Person des im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts Richard Herber in Heilbronn und/oder in Lauffen am Neckar hierzu gerne zur Verfügung.

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