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Der BGH beschreitet hier den richtigen Weg, da die dem Käufer nach dem Willen des Gesetzgebers zugunsten kommende Vermutung würde ansonsten in zahlreichen Fällen ins Leere laufen, da der Käufer regelmäßig mit Beweisproblemen zu kämpfen hat, wie der hier e

von KSD

Das Kaufrecht führt mit § 476 BGB eine Regelung ins Feld, nach deren Wortlaut vermutet wird, dass ein Mangel der Kaufsache schon bei Gefahrübergang (in der Regel ist dies die Übergabe des Kaufgegenstands) bestanden hat, wenn sich der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach diesem Gefahrübergang zeigt. 

In der Praxis der Rechtsprechung deutscher Gerichte offenbarte sich hierzu immer wieder ein Streit dahingehend, wie weitreichend diese Vermutung zugunsten des Käufers nun tatsächlich geht. 

Der Bundesgerichtshof stellte mit der Entscheidung vom 12.10.2016 bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung dieser Regelung des § 476 BGB zweierlei heraus: Zum einen greift die gesetzliche Vermutung für das Bestehen des Mangels bei Gefahrübergang schon dann, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich ein mangelhafter Zustand in diesen ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang gezeigt hat. Der Käufer muss jedoch nicht die Ursache für diesen Mangel darlegen oder nachweisen, auch muss er nicht nachweisen, dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Zum anderen stellt der BGH fest, dass die gesetzliche Vermutung auch dahingehend wirkt, dass angenommen wird, dass der binnen dieser 6 Monate aufgetretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Es genügt also, dass der Käufer den mangelhaften Zustand und dessen zu Tagetreten binnen der ersten 6 Monate nach dem Gefahrübergang nachweist. 

Hintergrund der Problematik ist die bis zu diesem Urteil gerichtliche und außergerichtliche Praxis, dass Verkäufer oftmals versucht haben, alternative Ursachen ins Spiel zu bringen, welche diesen Mangel ausgelöst haben, um sich der Haftung hierfür zu entziehen. So auch in dem hier beinahe schon „klassischen“ Kupplungsfall. Ein Pkw wurde käuflich erworben. Nach 5 Monaten zeigte sich ein Defekt an der Kupplung. Die Beweisaufnahme ergab, dass dieser Defekt auf einen bei Gefahrübergang gegebenen mechanischen Mangel zurückgeführt werden könnte, ebenso aber auch auf einen Bedienungsfehler. Bei Gefahrübergang war der Defekt als solcher allerdings noch nicht aufgetreten. Der Verkäufer wies daher die Haftung zurück. Der Bundesgerichtshof entschied nun zugunsten des Käufers. 

Eine wichtige Einschränkung zu der hier in Rede stehenden Norm des § 476 BGB ist diejenige, dass diese nur für den Verbrauchsgüterkauf gilt, also beim Kauf seitens eines Verbrauchers von einem Unternehmer. Eine weitere Einschränkung erfährt die Norm durch den letzten Halbsatz, wonach die Vermutung nicht greift, sofern diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist. Daher gilt es, insbesondere in Fällen des Pkw-Kaufs den jeweiligen Sachverhalt individuell aufzuarbeiten und zu bewerten. Unsere Kanzlei steht Ihnen in Person des im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts Richard Herber hierzu gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Richard Herber

 

 

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