News zu Verkehrsrecht - immer up-to-date

Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.

BGH VIII ZR 211/15 Käufer eines Neuwagens darf Annahme des Kfz wegen Lackschaden verweigern

von KSD

Der Käufer eines Neuwagens darf Annahme des Kfz wegen Lackschaden verweigern

 

Der Bundesgerichtshof urteilte in einer aktuellen Entscheidung vom 26.10.2016, dass der Käufer eines Neufahrzeugs die Annahme und Bezahlung des Fahrzeugs verweigern darf, wenn das Fahrzeug einen auch nur vermeintlich kleinen Mangel, hier einen Lackschaden, aufweist.

Der Käufer hatte im Jahr 2013 ein Neufahrzeug der Marke Fiat gekauft. Das Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß an den Wohnsitz des Käufers geliefert. Hierbei wurde allerdings eine Delle an der Fahrertür festgestellt, dies dokumentiert und festgehalten, dass die Verkäuferin die Kosten für Ausbesserung übernimmt.

Der Käufer erklärte allerdings, das Fahrzeug nicht anzunehmen und verweigerte die Kaufpreiszahlung. Die Verkäuferin zeigte sich nicht damit einverstanden, dass die Abwicklung des Kaufs wegen eines Bagatellschadens scheitern sollte und verlangte die Zahlung des Kaufpreises. Auf den vom Käufer vorgelegten Kostenvoranschlag über erforderliche Nachbesserungskosten von 528,30 € erklärte die Verkäuferin, gegen Rechnungslegung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu 300,00 € erstatten zu wollen. Eine Einigung erfolgte nicht. Die Verkäuferin holte also das Fahrzeug ab, ließ den Mangel ausbessern und lieferte das Fahrzeug dann an den Käufer aus, der dann auch den Kaufpreis zahlte.

Dass der Wert eines zufriedenen Kunden nicht zu hoch zu hängen ist, zeigt der Fortgang in der Sache. Denn die Verkäuferin verlangte nun vom Käufer die Erstattung der Transportkosten für Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs und auch ein Standgeld wie auch Verzugszinsen auf den Kaufpreis. Diesen Betrag in Höhe von 1.138,64 € klagte die Verkäuferin durch die Instanzen, da der Käufer dem entgegentrat.

Der Bundesgerichtshof gab im Urteil vom 26.10.2016 dem Käufer Recht. So müsse der Käufer auch bei einem geringfügigen Mangel am Neufahrzeug vor der Mangelbeseitigung dieses Fahrzeug weder abnehmen noch den Kaufpreis zahlen. In dem hier zu entscheidenden Fall war der Käufer daher auch dazu verpflichtet, die geltend gemachten Folgekosten zu erstatten.

  Die Entscheidung ist in sich schlüssig und begrüßenswert. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es sich um einen Einzelfall handelt, der u.a. die Besonderheit aufweist, dass die Verkäuferin sich zunächst zur Reparaturdurchführung bereit erklärt hatte, dies dann allerdings nicht umsetzte und sich schließlich mit der Bereitschaft einer Kulanzleistung von bis zu 300,- € hiervon distanzierte. Zudem hat der Bundesgerichtshof auch in der hier zitierten Entscheidung nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen die Abnahmeverweigerung treuwidrig sein könnte.

  Die Entscheidung ist also korrekt, sollte allerdings nicht verallgemeinert werden. Auch zu den hier in Rede stehenden Fragen im Zusammenhang mit dem Kfz-Kaufvertrag ist ein jeder Sachverhalt individuell aufzuarbeiten und zu bewerten. Unsere Kanzlei steht Ihnen in Person des im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts Richard Herber hierzu gerne zur Verfügung.

 

 

 

Zurück zur Übersicht