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Darlehenswiderruf bei finanziertem Autokauf

von KSD

Der Widerruf von Darlehen ist unter dem Schlagwort „ewiges Widerrufsrecht“ bereits seit mehreren Jahren Gegenstand der Entwicklungen in der Rechtsprechung.

Aktuell erstreckt sich dieser Ansatz auch auf die Konstellation des finanzierten Autokaufs.

Das Landgericht Berlin entschied im Urteil vom 05.12.2017(Az.: 4 O 150/16) zugunsten des Darlehensnehmers, der bei einem finanzierten Autokauf nach ca. 1 ½ Jahren den Widerruf zum Darlehen noch wirksam erklärt hat.

Der Autokäufer erwarb im vorliegenden Fall im Jahr 2014 einen VW Touran. Er leistete einen Teil des Kaufbetrags als Anzahlung an das Autohaus; den Restkaufpreis finanzierte er über ein Darlehen der Bank des Autoherstellers, dies – wie üblich – bei Vermittlung des Darlehens über das den Pkw verkaufende Autohaus.

Im Jahr 2016 erklärte der Käufer den Widerruf des Darlehens und forderte von der Bank die Rückabwicklung des Darlehens, was diese ablehnte.

Das Landgericht Berlin wertete den Sachverhalt dahingehend, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen noch nicht zu laufen begonnen habe, da dem Käufer als Verbraucher nicht die erforderlichen Pflichtangaben zur Verfügung gestellt worden seien.

Das Landgericht Berlin sieht Fehler zum Einen darin, dass der Käufer nicht über alle Möglichkeiten, den Vertrag zu kündigen, aufgeklärt wurde.

Darüber hinaus sei die Mitteilung zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, da den Informationen nicht zu entnehmen sei, welche Methode die Bank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anwendet. Schlussendlich bewertet das Landgericht den Widerruf als wirksam.

Die Rechtsfolge des Widerrufs sei nun die Rückzahlung der Anzahlung und auch der ratierlichen Leistungen an den Käufer abzüglich der von ihm an die Bank nach dem Darlehensvertrag zu leistenden Zinsen. Die Frage, ob der Käufer für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs zu seinen Lasten eine Nutzungsentschädigung zu leisten hat, bejahte das Landgericht.

Die Entscheidung eröffnet dem Pkw-Käufer bei einem finanzierten Autokauf also die Option, den Kauf über das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ rückabzuwickeln. Es ist allerdings anzumerken, dass es in jedem Einzelfall der rechtlichen und auch wirtschaftlichen Prüfung bedarf, ob und mit welcher Erfolgsaussicht ein solcher Weg gangbar ist und auch, ob er sich für den Käufer rechnet.

In rechtlicher Hinsicht ist zudem keinesfalls gesichert, dass sich diese Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in der Praxis der Rechtsprechung durchsetzt.

So hat das Landgericht Heilbronn per Urteil vom 24.01.2018 – 6 O 311/17 entschieden, dass die Pflichtangabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB nicht voraussetzt, dass der Darlehensnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen wird. Demnach sei auch nicht geboten, auf die Formvorschrift des § 492 V BGB für die Kündigung des Darlehensgeber hinzuweisen. Das Landgericht Heilbronn entschied in dem besagten Urteil daher u.a. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.10.2017 – 6 U 320/16) gegen den Darlehensnehmer.

Die Entwicklung der Rechtsprechung ist in dieser Fragestellung sicherlich noch nicht abgeschlossen und zu beobachten. Ob einem Käufer die Widerrufsoption gegeben ist, wird demnach individuell und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Rechtsprechung hierzu zu prüfen sein. Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei in Heilbronn hierzu gerne zur Verfügung.

 

 Rechtsanwalt Richard Herber

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