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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Das Kaufrecht gesteht dem Käufer bekanntlich zu, sich bei Mängeln der Kaufsache an den Verkäufer zu wenden und von diesem im Wege der Nachbesserung die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verlangen.
Im Fall des Kaufs eines Pkw ergibt sich hierbei oft die Problematik, dass der Verkäufer seinen Sitz nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Käufers hat.
Gem. aktueller Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird allerdings vom Käufer verlangt, dass dieser in dem Fall, dass er dem Verkäufer die Beseitigung eines Mangels per Nachbesserung abverlangt, dem Verkäufer auch anbieten (und es dann natürlich auch veranlassen) muss, das Fahrzeug zum Verkäufer zu bringen, damit dieser das Fahrzeug auf den behaupteten Mangel hin untersuchen kann.
Die praktische Problematik hierbei liegt in dem Umstand begründet, dass der Käufer dabei stets mit der Frage konfrontiert ist, wer die Kosten eines Transports des mangelbedingt nicht fahrtauglichen Pkw zum Verkäufer trägt und insbesondere, ob er vom Verkäufer verlangen kann, dass dieser die Transportkosten bevorschusst.
Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH in einem Urteil vom 19.07.2017.
Die Käuferin eines Pkw zeigte den Motordefekt an. Die Beklagte bot an, den Mangel an deren Sitz in Berlin zu beheben. Die Käuferin verlangte allerdings einen Transportkostenvorschuss – alternativ die Abholung –, da das Fahrzeug nicht fahrbereit war. Nachdem die Beklagte darauf nicht einging und eine Mängelbeseitigung ausblieb, ließ die Käuferin die Reparatur selbst durchführen und verlangte nunmehr u. a. die Reparaturkosten von der beklagten Verkäuferin.
Der BGH entschied nun, dass die Käuferin durch ihre Bereitschaft, das Fahrzeug (nur) nach Zahlung eines dafür erforderlichen Transportkostenvorschusses nach Berlin transportieren zu lassen, die Nacherfüllung im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 439 I BGB verlangt. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 439 II BGB haftet der Verkäufer für die Nacherfüllungskosten, sodass der Käufer mit damit zusammenhängenden Transportkosten nicht in Vorlage treten muss.
Diese Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen, da die praktische Umsetzung der Nacherfüllung regelmäßig mit dem „taktischen“ Problem der Transportkosten belastet war, wozu die bisherige Rechtsprechung ihren Beitrag geleistet hat.
Die Entscheidung VIII ZR 278/16 schafft daher einen praktikablen Ansatz für die bessere Durchsetzung der Nacherfüllungsansprüche von Käufern, insbesondere auch Kfz-Käufern.
Im Raum Heilbronn stehen wir Ihnen gerne bei Problemen rund um das Thema Verkehrsrecht/Rückabwicklung von Kaufverträgen zur Verfügung.
Rechtsanwalt Richard Herber