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Gebrauchtwagenkauf: „gekauft wie gesehen“ schließt Anspruch auf Gewährleistung nicht aus. Urteil des OLG Oldenburg vom 28.08.2017 – 9 U 29/17

von KSD

Der Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist ein Massenphänomen, ebenso wie die in den Kaufverträgen oftmals enthaltenen klassischen Vertragsklauseln, die trotz ihrer bereits jahrzehntelangen Verwendung immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind.

Hierzu gehört insbesondere auch die Formulierung im Kaufvertrag „gekauft wie gesehen“.

Das OLG Oldenburg hatte einen Gebrauchtwagenkauf zu bewerten, der diese Klausel enthielt.

Die Käuferin hatte von einem privaten Verkäufer für einen Kaufpreis von ca. 5.000,- € einen gebrauchten Pkw erworben. Später behauptete die Käuferin, das Fahrzeug weise einen Vorschaden auf, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe.

Der Verkäufer stritt einen solchen Vorschaden ab, zudem verwies er darauf, dass „gekauft wie gesehen“ vereinbart worden sei, was dazu führe, dass die Käuferin keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen könne.

Das OLG Oldenburg gab der Käuferin nun – wie auch zuvor das Landgericht Aurich in der ersten Instanz – Recht.

Denn zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass das Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden aufwies. Zum anderen befreit nach Ansicht des OLG Oldenburg die Formulierung „gekauft wie gesehen“ den Verkäufer nicht von dem Gewährleistungsanspruch der Käuferin, da diese Klausel nur solche Mängel gelte, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Besichtigung auch selbst erkennen kann.

Dass dem Verkäufer dieser Vorschaden selbst nicht bekannt gewesen war, spielte in diesem Fall keine Rolle, da die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht dessen Arglist voraussetze. Die Käuferin kann also das Fahrzeug zurückgeben und im Gegenzug hierzu den Kaufpreis zurückerhalten.

Der Fall zeigt auf, dass die Problemkonstellationen im Zusammenhang mit dem Kauf und/oder Verkauf von Fahrzeugen vielfältig und im Detail zu finden sind.

So hätte sich der Verkäufer hier ohne Weiteres rechtlich zulässig schützen können, wenn er als privater Verkäufer im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbart hätte.

Auch dies ist eine standardisierte Klausel im Kaufvertrag der Kategorie „Klassiker“.

Entscheidend ist jedoch der fachgerechte Umgang mit Vertragsinhalten, was bei der Vertragsgestaltung vor dem Abschluss eines Gebrauchtwagenkaufs oder aber bei der Problembewältigung nach dem Kauf berücksichtigt werden sollte.

Wir bieten Ihnen in unserer Kanzlei in Heilbronn auch im Zusammenhang mit dem Autokauf gerne die qualifizierte und durch entsprechende Spezialisierung geprägte anwaltliche Betreuung.

 

 

Rechtsanwalt Richard Herber(spezialisiert im Verkehrsrecht)

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