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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Der BGH hat in VI ZR 90/17 Folgendes entschieden:
Wer anlässlich eines Verkehrsunfalls einen eigenen Fahrzeugschaden erleidet, hat – je nach Einzelfall – bzgl. der ihm zustehenden Erstattungsansprüche und der Zielrichtung seiner Ansprüche diverse Entscheidungen zu treffen.
Bereits aus diesem Grunde ist es grundsätzlich ratsam, sich der fachkundigen, anwaltlichen Hilfe bedienen. Der Anwalt hat den Sachverhalt aufzuarbeiten und dabei auch über den eigentlichen Unfall hinausgehend Ermittlungen anzustellen und insbesondere dem Unfallgeschädigten diverse Informationen abzufragen.
Steht beispielsweise die vollumfängliche Eintrittspflicht des Unfallgegners nicht fest, sondern besteht die Möglichkeit eines eigenen Mitverschuldens, so kann der Weg über das sogenannte „Quotenvorrecht“ derjenige sein, den es für den Unfallgeschädigten zu beschreiten gilt.
In diesem Fall meldet der Unfallgeschädigte seinen Fahrzeugschaden – falls vorhanden – dem eigenen Kfz-Kaskoversicherer und erhält die vertraglich geschuldete Versicherungsleistung. Diese deckt in der Regel nicht jede Schadensersatzposition ab, sodass der ihm verbleibende Schaden gegenüber dem Unfallgegner weiterverfolgt und – je nach Konstellation – ganz oder teilweise ergänzend reguliert wird.
Im Zuge einer solchen Unfallregulierung erfolgt nicht selten die Schadensmeldung seitens des Anwalts auch gegenüber dem Kfz-Kaskoversicherer.
In einem solchen Fall wünschte der Unfallgeschädigte nun, dass ihm die hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten vom Kaskoversicherer erstattet werden.
Nachdem der Kaskoversicherer dies ablehnte wurden die Gerichte bemüht, sodass schlussendlich der Bundesgerichtshof hierüber zu befinden hatte und den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten verneinte, da es sich nicht um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt habe.
Die Erforderlichkeit sei – so der BGH – auch nicht deshalb zu bejahen, da bei der späteren Schadensregulierung ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann. Der BGH hält für den hier entschiedenen Fall daher fest, dass die Anwaltskosten für die Schadensmeldung zum Kaskoversicherer von diesem nicht zu erstatten sind.
Für die Praxis der Unfallschadenregulierung bedeutet dies letztlich, dass der Anwalt den Mandanten nicht nur über die Optionen, die ihm im Zuge der Unfallschadensregulierung im jeweiligen Einzelfall gegeben sind, informiert, sondern zugleich aufzeigt, bzgl. welcher dieser Wege ein Kostenrisiko für den Unfallgeschädigten besteht und falls ja, in welcher Höhe.
Herr Rechtsanwalt Herber ist im Verkehrsrecht spezialisiert und berät sie in unserer Kanzlei in Heilbronn umfassend auch im Hinblick auf derlei Aspekte des Verkehrsunfallmandats.
Rechtsanwalt Richard Herber