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Sofern ein Irrtum über die Funktionsfähigkeit einer Ampel vorliegt und dann ein Rotlichtverstoß von über 1 Sekunde begangen wird, kann im Einzelfall von einem verringerten Handlungsunwert ausgegangen werden, so dass kein Fahrverbot angeordnet werden darf.

von KSD

In diesem von einem Amtsgericht entschiedenen Fall nahm das Gericht nach kritischer Würdigung der Gesamtumstände und Vernehmung von Zeugen an, dass der Betroffene zu Recht angenommen habe, dass die Lichtzeichenanlage defekt sein müsse, so dass im Ergebnis das Handlungsunrecht des Rotlichtverstoßes herabgesetzt sei, vor diesem Hintergrund der üblicherweise angenommene Vorwurf des "groben Pflichtenverstoßes" entfällt und damit kein Fahrverbot anzuordnen ist.

Nachdem der Betroffene vor Gericht den Rotlichtverstoß zugegeben, jedoch glaubhaft versichert hat, dass er schon 5 Grünphasen auf der Linksabbiegerspur gewartet hat bevor er vorsichtig losgefahren ist, hat das zuständige Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten mitgeteilt hatten, dass sie auch nicht wüssten, warum die Linksabbiegespur bzw. die hierfür zuständige Ampel nur gelegentlich und ohne erkennbares System auf grün schalte.

Das erkennende Gericht hat dies richtig gedeutet und somit ein Urteil erlassen, welches hoffentlich auch"Schule macht" und die Tendenz bei den meisten Amtsgerichten entgegenwirkt, automatisch und aus prinzipiellen Gründen ein Fahrverbot zu verhängen, sobald ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.

Für den jeweils Betroffenen bedeutet dies, dass er grundsätzlich einen erfahrenen Verteidiger konsultieren sollte, der die jeweiligen Umstände des Einzelfalles prüft.

Im Raum Heilbronn und Umgebung stehen wir Ihnen gerne beratend und auch vor Gericht als Verteidiger zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt

Felix Schmidt 

 

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