- Start
- Kanzlei
- Anwälte
- Recht
- Service
- News
- Kontakt
- Datenschutz
- Impressum
Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Der BGH hat nunmehr gem. Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 entschieden, dass in der Regel kein Beweisverwertungsverbot für Dashcams im Zivilverfahren besteht.
Sofern „datensparsamere“ Lösungen, welche das Interesse des Fahrzeugführers oder -halters an der Aufklärung von Verkehrsunfällen und Beschaffung von Beweismitteln nicht beeinträchtigten, vorhanden sind, etwa durch das Aktivieren der Aufzeichnung bei starken Verzögerungen des Fahrzeugs, das automatisierte Löschen nicht benötigter Aufnahmen oder die Verpixelung von Personen, kann die Verwendung der aufgenommenen Daten durchaus im Rahmen einer vorgenommenen Güterabwegung erfolgen.
Ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess ist dann – auch bei Vorliegen von Datenschutzverstößen - regelmäßig nicht anzunehmen.
Im Rahmen der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Videoüberwachung per Dashcam ist diese für zulässig erachtet worden - soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwögen. Bei anlassloser Aufzeichnung zur Beweissicherung fehle es aber an einem konkret festgelegten Zweck.
Aber aus einem möglichen Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG folge nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot, weil jeweils im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden sei, ob ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertet werden dürfe.
Zwar ist die die streitgegenständliche Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig und die Aufzeichnung verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann.
Dies steht einer Verwertung im Zivilprozess aber nicht entgegen, sofern eine im Einzelfall festgestellte Güterabwegung zugunsten einer Aufklärung des Sachverhaltes und sofern dies für die Wahrheitsfindung erforderlich ist, stattgefunden hat.
Diese Entscheidung zeigt auf, dass es nach wie vor Bewegung gibt und jeder Betroffene Fahrzeugführer-/halter im Zweifel einen Rechtsanwalt oder aber für eine Strafverfahren einen Strafverteidiger aufsuchen sollte, der ihn umfassend und kompetent berät und die richtigen Schritte veranlasst, um davor Sorge zu tragen, dass Sie "zu ihrem Recht kommen".
Rechtsanwalt Felix Schmidt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn