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Keine Drogenfahrt bei ärztlicher Verordnung von Cannabis

von KSD

der Betroffene gab an, dass es sich um medizinisch verordnetes Cannabis wegen körperlicher Beschwerden auf Grund einer Beinprothese handelt.

Dies war dem Amtsgericht zwar egal, weil es für die Fähigkeit, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen keinen Unterscheid macht, ob das Cannabis legal oder illegal eingenommen wird; das OLG Bamberg kippte aber diese Entscheidung mit folgender, zutreffender Entscheidung.

Der Sachverständig und dem folgend das Amtsgericht hätten ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der Medikamentenklausel i. S. v. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG zu Grunde gelegt, wonach diese Vorschrift nicht gelte, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet worden ist.

Nach Kenntniserlangung dieses Sachverhaltes hätte sich das Gericht mit der behaupteten Einnahme von Cannabis als Medikament näher befassen müssen.

Dies ist aber kein Freibrief für Drogenfahrten, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass in diesem Fall die zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft und damit zu überprüfen war.

Soweit hier der Tatrichter gemeint hat, sich mit dem Vorbringen des Betroffenen, wonach es sich bei dem von ihm eingenommenen Cannabis um „medizinisch verordnetes“ gehandelt habe, nicht weiter befassen zu müssen, offenbart dies ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der sog. Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG.

Hiernach gilt (verkürzt dargestellt), dass bei bestimmungsgemäßer Einnahme des verschriebenen Arzneimittels - ohne Überdosierung - keine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Nachdem der Betroffene sich ausdrücklich darauf berufen hatte, ärztlich verordnetes Cannabis konsumiert zu haben, und der Tatrichter diese Einlassung ersichtlich auch nicht als Schutzbehauptung bewertet hat, hätte sich das amtsgerichtliche Urteil mit der behaupteten Einnahme von Cannabis als Medikament jedenfalls näher befassen müssen nebst weiteren Mängeln im Urteil, die vorliegend nicht weite dargestellt erörtert werden.

Aufgrund dieser Mängel im Urteil ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das Urteil des Amtsgerichts mit den Feststellungen aufzuheben zur erneuten Verhandlung.

 

Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn, verteidigt Sie im gesamten Bundesgebiet kompetent und ehrlich. 

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