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Kreisverkehr – Unfall nach irrtümlichen Blinken des Vorfahrtberechtigten

von KSD

Das OLG München entschied unter dem Az. 10 U 3991/17 folgenden Fall, der mittlerweile recht häufig vorkommt.

Eine gefährliche Situation: Man möchte in den Kreisverkehr einfahren, das sich im Kreisverkehr befindliche Fahrzeug blinkt nach rechts, fährt dann allerdings doch ohne Abzufahren im Kreisverkehr weiter. Wer hier gutgläubig auf die Blinkersignale vertraut, riskiert nicht nur Leib und Leben, sondern begründet oftmals auch die eigene Haftung für einen aus dieser Situation heraus entstehenden Unfall. Dies zeigt die Entscheidung des OLG München.

Der Unfall ereignete sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt:

Das Klägerfahrzeug wurde mittig im mehrspurigen Kreisverkehr geführt. Er setzte – letztlich irrtümlich – den Blinker nach rechts und kündigte damit vor einer Abfahrtsmöglichkeit an, ggf. abzufahren.

Nach den Feststellungen zur Rekonstruktion des Unfallhergangs im Zuge der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass für die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs dieses Blinken zu erkennen war als diese in den Kreisverkehr einfuhr.

Der Fahrer des Klägerfahrzeugs stellte den Blinker allerdings noch vor Erreichen der Abfahrt zurück und befuhr den Linksbogen noch mindestens vier Fahrzeuglängen während das Beklagtenfahrzeug in den Kreisverkehr einfuhr, wo es zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug kam, das sich bereits im Kreisverkehr befunden hatte. Die Beweisaufnahme ergab zudem, dass es dem Beklagtenfahrzeug möglich gewesen wäre, das Klägerfahrzeug weiter zu beobachten und das eigene Einfahren in den Kreisverkehr zu stoppen, um das vorfahrtberechtigte Fahrzeug im Kreisverkehr passieren zu lassen.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme schenkte das Gericht der Einlassung der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs, wonach der Blinker durchgehend gesetzt gewesen war und sie von einem Abbiegen des Klägerfahrzeugs zur Abfahrt hin habe ausgehen müssen, keinen Glauben.

Die rechtliche Bewertung der Vorinstanz korrigierte das OLG München vor diesem Hintergrund dahingehend, dass es eine Haftungsverteilung von 75% zu Lasten des Beklagtenfahrzeugs annahm.

25% der Ursachen – und Schuldanteile wurden dem Klägerfahrzeug zugeschrieben.

Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass der erhebliche Verstoß, der zum Unfall führte, vom Beklagtenfahrzeug ausging, das unter Verletzung der Vorfahrtsberechtigung in den Kreisverkehr einfuhr. Das Klägerfahrzeug habe zwar zwischenzeitlich irrtümlich den Blinker nach rechts gesetzt, doch seien keine weiteren Anzeichen, die darauf hätten schließen lassen, dass das Klägerfahrzeug den Kreisverkehr verlassen würde, hinzugetreten. So habe das Klägerfahrzeug nicht die äußere Spur befahren, eine Geschwindigkeitsreduktion war ebenfalls nicht zu erkennen. Im Wesentlichen habe es daher der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs oblegen, den Unfall zu vermeiden.

 

Diese Entscheidung gibt den Stand der Rechtsprechung zu den Fällen irrtümlicher Blinker im Wesentlichen wieder. So darf sich der in die vorfahrtberechtigte Straße einfahrende in der Regel eben nicht darauf verlassen, dass der vorfahrtberechtigte Verkehr den Blinker setzt. Er muss vielmehr aufmerksam beobachten, ob das blinkende Fahrzeug auch darüber hinaus hin zu dem Abbiegemanöver geführt wird, etwa durch Drosselung der Geschwindigkeit, Einordnung zum Abbiegen u.a.. Das fehlerhafte Blinken führt zwar oftmals zur Feststellung eines Mitverschuldens des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs, doch regelmäßig liegt die von den Gericht erkannte überwiegende Verantwortung für den Unfall in der Sphäre dessen, der die Vorfahrt missachtet und im Vertrauen auf das Blinken in den Verkehr einfährt.

Die Entscheidung zeigt zudem auf, auf was es im Verkehrsunfallprozess ankommt. Die rechtliche Bewertung ist ein wesentlicher Aspekt der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis. Die Weichen für die rechtliche Bewertung werden allerdings auf tatsächlicher Ebene gestellt, wie sich in der hier dargestellten Entscheidung anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme zeigt, welches am Ende für die durch das OLG vorgenommene Haftungsverteilung richtungsweisend war.

Die Realisierung der Ansprüche von Unfallbeteiligten bedarf daher regelmäßig von Beginn an der fachkundigen Betreuung. Wir stehen Ihnen in unserer Kanzlei in Heilbronn gerne hierfür zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Richard Herber, Spezialist für Verkehrsrecht

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