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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal sind erste Urteile (z. B. LG München I 23 O 23033/15)
ergangen, die den Käufern betroffener Fahrzeug bislang noch hohe Hürden für einen erfolgreichen Rücktritt in den Weg stellen.
Das LG München gab nun allerdings mit Urteil vom 14.04.2016 dem Käufer, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Anfechtung des Vertrags begehrte, Recht.
Das LG München stellt zugleich fest, dass hier auch ein Rücktrittsrecht des Käufers gegriffen hätte.
Der Verkäufer ist Vertragshändler von Seat. Der Käufer erwarb dort im Mai 2014 einen Seat, der vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist. Dem Käufer kam es bei dem Erwerb auf einen niedrigen Schadstoffausstoß an. Der Verkäufer empfahl ihm daher den hier in Rede stehenden Pkw, der auch in den Herstellerprospekten als sparsam und mit geringem Schadstoffausstoß beworben worden war.
Nachdem der Abgasskandal öffentlich wurde, forderte der Käufer den Verkäufer auf, diesen Mangel zu beheben. Hierzu gab er ihm gut zwei Wochen Zeit.
Der Verkäufer verwies auf die ausstehende Problembeseitigung, die der Hersteller bereits angekündigt habe.
Der Käufer erklärte sodann im März 2016 gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Das LG München stellt fest, dass diese Anfechtung hier wirksam erklärt wurde.
Der Verkäufer müsse daher den Kaufpreis gegen Erhalt des Fahrzeugs erstatten und dem Käufer den ihm entstandenen Schaden ersetzen.
In den Entscheidungsgründen führt das LG München aus, dass von einem arglistigen Täuschungsverhalten im VW Konzern auszugehen sei, welches sich das Verkäuferunternehmen, welches hier über eine durchgehende Beteiligungskette zum VW-Konzern gehört oder aber sich jedenfalls aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Tochter der Volkswagen AG behandeln lassen müsse, zurechnen lassen müsse.
Das LG München hält ergänzend fest, dass der Käufer den Rechtsstreit auch ohne die Anfechtung gewonnen hätte; dann auf Basis des Rücktrittsrechts, stellt aber heraus, dass es auf die übrigen Entscheidungen deutscher Gerichte zum Rücktrittsrecht im Zusammenhang mit dem Abgasskandal hier nicht weiter einzugehen brauche, da der Kläger bereits mit der Anfechtung sein Ziel erreicht habe.
Es ist daher fraglich, ob dieses Urteil für die Entwicklung der Rechtsprechung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht für Betroffene gegeben ist, tatsächlich von höherer Relevanz sein kann.
Dennoch ist es in jedem Fall zu begrüßen, dass das Landgericht sich nun zugunsten der Fahrzeugkäufer positioniert.
In den Fällen des sogenannten „Abgas-Skandals“ darf die jeweilige Einzelfallbetrachtung nicht vernachlässigt werden.
So ist festzustellen, dass bislang nicht alle Tatsachen zum Abgasskandal vorliegen und zudem die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Medienberichten aufgrund der Nichtfreigabe von Software-Updates seitens des KBA bzgl. einzelner Fahrzeugtypen seitens der Hersteller jedenfalls teilweise aufgeschoben wurden.
Es ist also durchaus möglich, dass die derzeitigen Erkenntnisse nicht denen entsprechen, die in den kommenden Monaten Entscheidungsgrundlage für die rechtliche Bewertung sein werden.
Sollten Sie als Käufer eines „betroffenen“ Fahrzeugs an der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen anlässlich des „Abgasskandals“ und der hierzu angetragenen Software-Updates oder sonstiger Mangelbeseitigungsmaßnahmen gelegen sein, kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei in Heilbronn und/oder in Lauffen am Neckar.
Herr Rechtsanwalt Herber ist auf das Verkehrsrecht spezialisiert und steht Ihnen gerne auch in diesen Angelegenheiten als Ansprechpartner zur Verfügung.