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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Dieser interessante und für die Praxis durchaus auch relevante Fall lag folgender(abgekürzter)Sachverhalt zugrunde:
Im Ergebnis wurde festgestellt dass der Entzug der Fahrerlaubnis der Klasse B geheilt wird, wenn dem Betroffenen nachträglich in seinem Heimatland ein EU-Führerschein der Klasse C - allerdings erst nach Ablauf der Sperrfrist für eine mögliche Wiedererteilung in Deutschland - ausgestellt wird.
Diese in der Sache richtige Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines lettischen Staatsangehörigen.
Der Mann ist seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten an.
Im Jahr 2012 - nach Ablauf der Sperrfrist - erhielt der Mann in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Ausstellungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt.
Später zog der Mann nach Deutschland. Dort beantragte er 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gab ihm auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Nachdem der Mann dies abgelehnt hatte, lehnte die Behörde seinen Antrag ab. Sie stellte fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Zudem gab sie dem Mann auf, seinen Führerschein vorzulegen, damit ein Sperrvermerk eingetragen werden könne.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C habe der Mann auch seine Fahreignung nachweisen müssen.
Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landkreises hat das BVerwG zurückgewiesen. Ein Führerschein der Klasse C kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses enthält die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klasse B.
Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland sind die in Deutschland durch den Verkehrsverstoß begründeten Fahreignungszweifel überholt und nicht mehr relevant. Deutsche Behörden müssen den nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerschein anerkennen.
Die in Deutschland bestehende Befristung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf fünf Jahre kann nach weiteren Vorgaben des Unionsrechts im Rahmen einer Erneuerung berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit einer Erneuerung hat der deutsche Verordnungsgeber bislang aber nicht Gebrauch gemacht. Darum ist die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats angegebene Geltungsdauer maßgeblich und von den deutschen Behörden anzuerkennen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für das Gebiet rund um das Thema "Führerscheinentzug"