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Schärfere Strafen für Raser im Straßenverkehr geplant

von KSD

Bisher werden illegale Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr nur als eine Ordnungswidrigkeit erfasst, wobei nur eine Geldbuße und ein Fahrverbot drohte.

Das soll sich angesichts einiger spektakulärer, illegaler Rennen, die in der letzten Zeit zu schweren Folgen - bis zum Tod - geführt haben, ändern, da die bisherige Sanktionierung für nicht mehr ausreichend angesehen wird.

Das Bundesland NRW hatte vor diesem Hintergrund einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, welcher einem neuen Straftatbestand in § 315d StGB für illegale Kraftfahrzeugrennen normieren soll.

Hierbei ist vorgesehen, solche Rennen im Straßenverkehr nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgen, sondern als Straftaten zu verfolgen. Der Bundesrat hat diesen Entwurf nun auf den Weg gebracht. Danach gilt folgendes:

  • Wer ein Rennen veranstaltet oder daran teilnimmt, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
  • Außerdem soll i. d. R. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Mindestsperrfrist von 6 Monaten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verhängt werden. Dazu wird das illegale Rennen zum Katalog der Regelbeispiele in § 69 Abs. 2 StGB hinzugefügt werden. 
  • Werden bei einem Rennen Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soll durch die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts eine erhöhte Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) gelten. 
  • Für schwerste Fälle, in denen die Tat zum Tode oder zu erheblichen Schäden an der Gesundheit anderer Menschen führt, ist in § 315d Abs. 4 StGB ein Verbrechenstatbestand vorgesehen, d. h., dass eine Mindeststrafe von einem Jahr droht. Die Höchststrafe soll dann zehn Jahre betragen. In minder schweren Fällen kann ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Für Fragen rund um das Thema Straßenverkehr stehen wir Ihnen gerne in unserer Kanzlei in Heilbronn und/oder in Lauffen am Neckar zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt

Felix Schmidt

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