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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Kommt ein Fahrradfahrer auf einem Radweg aufgrund von Schäden am Radweg zu Fall, so haftet der für die Verkehrssicherungspflicht des Radwegs zuständige Träger nicht.
Die Haftung kommt zumindest dann nicht in Betracht, wenn die Beschädigung des Wegs schon von weitem erkennbar ist und sich der Radfahrer sein Fahrverhalten hierauf abstimmen kann. So entschied das Landgericht Magdeburg gemäß Urteil vom 01.02.2018( 10 O 984/4) in der vorliegend benannten Entscheidung.
Der 80-jährige Radfahrer befand sich am Ende einer 30km langen Radtour und hatte seinerseits eingeräumt, bereits erschöpft gewesen zu sein. Die Beweisaufnahme ergab zudem, dass der Radweg tatsächlich einen relevanten Schaden aufwies: Der Teerbelag war aufgewölbt, es gab Kuhlen und Risse im Weg. Der Radfahrer kam hier deshalb zu Fall. Er begehrte nun von der für den Unterhalt des Wegs verantwortlichen Stadt ein Schmerzensgeld und die Erstattung des ihm entstandenen Schadens.
Das Landgericht wies diese Klage und gab der Stadt recht.
Es zwar tatsächlich aufgrund der Beschädigung des Radwegs zum Sturz des Radfahrers gekommen. Nachdem allerdings erwiesen sei, dass er aufgrund der Erkennbarkeit der Wegbeschädigungen sein Fahrverhalten habe hierauf einrichten können, habe er den Unfall letztlich selbst verschuldet. Denn die Stadt müsse lediglich diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor diesen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer des Wegs nicht oder aber nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Eine Haftung scheidet daher aus, wenn beispielsweise der Radfahrer bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit Schäden selbst abwenden kann.
Die Entscheidung betrifft einen Unfall auf dem Fahrradweg Löderburger See/Atensleben. Die hierin vom Landgericht angeführte Bewertung veranschaulicht allerdings ebenso für Unfälle in Heilbronn und Umgebung wesentliche Ansätze der rechtlichen Bewertung vergleichbarer Fälle.
Fahrradwege weisen regelmäßig Mangel – oder bauartbedingte Gefahrenstellen auf, welche dem Radfahrer abverlangen, sorgsam zu fahren. Der Radfahrer trägt einen wesentlichen Teil der Verantwortung für die Unfallvermeidung, insbesondere auch für sich selbst. Ob eine Haftung des verantwortlichen Trägers ausgeschlossen ist, ist natürlich stets die Frage des Einzelfalls.
Ein wesentliches Merkmal für die rechtliche Bewertung der Verantwortlichkeit des Trägers kann im Einzelfall u.a. der Umstand sein, ob dem Träger aufgrund von vorherigen Unfällen die konkrete Gefahrenquelle als solche bereits bekannt ist oder nicht.
Wenn sich der Unfall dann ereignet, die Gefahrenquelle aber dennoch nicht beseitigt oder aber hierauf hingewiesen hat, kann eine Haftung des verantwortlichen Trägers gegeben sein.
Die korrekte, rechtliche Bewertung erfordert demnach die vollumfängliche und qualifizierte Erfassung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Dies beginnt mit dem Stellen der richtigen Fragen. Wir stehen Ihnen in einem solchen oder sonstigen Schadensfall hierzu - im Verkehrsrecht spezialisiert – gerne zur Verfügung
Rechtsanwalt Richard Herber
(spezialisiert im Verkehrsrecht)