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Hierfür bedarf es Überzeugungsarbeit

von KSD

Behauptet ein unter Einfluss von Amphetaminen stehender Führerscheininhaber, er habe die Drogen nur unbewusst zu sich genommen, sprich dass diese ihm in das Getränk gemischt worden sind, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger und von Anfang an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen.

So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab. 

Sachverhalt: Der Antragsteller wurde bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Vor Ort durchgeführte Drogenschnelltests reagierten positiv auf Amphetamin. Als die anschließende Blutuntersuchung dieses Ergebnis bestätigte und eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers ergab, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins.

Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag beim VG.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, weil der Behauptung des Antragstellers, dass ihm die Droge sei ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich ist, weshalb sein Antrag abzulehnen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig.

Die vorgelegte Behauptung des Antragstellers einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden könne, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper ein Kontakt mit Personen vorangegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrerlaubnisinhaber heimlich Drogen beizubringen. Und es müsse noch naheliegen, dass der Betroffene die Aufnahme des Betäubungsmittels nicht bemerkt hat.

Daran scheitert es vorliegend, da die eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, heimlich Amphetamin in die Bierflasche des Antragstellers gegeben zu haben, wenig plausibel ist, nachdem ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise nicht vorhanden sei und sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vorbringen des Antragstellers ein solche ergebe.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller auch schon in der Vergangenheit wegen des Führens eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und ihm deshalb die sich daraus ergebenden Konsequenzen bekannt gewesen sind.

 

Fazit: Der Freund des Antragstellers hat jetzt auch ein Problem wegen des Verdachts einer falschen Versicherung an Eides Statt.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn zugleich Fachanwalt für Strafrecht

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