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Im Newsbereich zum Verkehrsrecht finden Sie aktuelle juristische News, Fachwissen, Newsletter und Praxishilfen – immer up-to-date.
von KSD
Der Auffahrunfall ist einer der „klassischen“ Unfallhergänge im Straßenverkehr.
Geht es um die Frage, wer den Unfall verursacht hat, so behilft sich die Rechtsprechung daher dem sogenannten „Anscheinsbeweis“. Liegt ein typischer Sachhergang im Sinnen eines klassischen Auffahrunfalls vor, bedeutet dies, dass vermutet wird, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat, da er beispielsweise entweder nicht aufgepasst oder aber einen nicht ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten hat.
Dem Auffahrenden ist allerdings die Möglichkeit gegeben, darzulegen, dass ein solcher typischer Unfallhergang nicht gegeben war. Gelingt ihm dies, so greift der Anscheinsbeweis nicht. Dies hat für ihn den Vorteil, dass der geschädigte Vorausfahrende selbst darlegen und beweisen muss, dass und weshalb der Unfall allein durch den Auffahrenden schuldhaft verursacht wurde und der Auffahrende daher in vollem Umfang für den Schaden haften soll.
Bei einem Auffahrunfall ist dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein durchaus schwieriges Unterfangen, wenngleich nicht ausgeschlossen.
So etwa im Fall des Amtsgerichts Solingen (Urteil vom 06.01.2017 – 13 C 427/15). Der Fahrer eines Pkw bremste sein Fahrzeug mit dem Ziel, die Fahrerin des hinter ihm geführten Pkw zu disziplinieren, scharf ab. Das hintere Fahrzeug fuhr auf. Die Auffahrende verlangte vom Vorausfahrenden Schadensersatz, das Amtsgericht gab ihr u.a. mit dem Hinweis darauf, dass ein Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr nicht hingenommen werden kann.
Das Urteil ist ein Beleg dafür, dass sich eine schematische bzw. pauschalisierende Bewertung von Verkehrsunfällen verbietet. Wichtig und richtig ist stets die umfassende rechtliche Bewertung des jeweiligen Sachverhalts bei Berücksichtigung aller relevanten Details.
Hierzu stehen wir Ihnen in unserer Heilbronner Anwaltskanzlei gerne zur Verfügung. Bei Fragen, fragen!
Rechtsanwalt Richard Herber
(Spezialist für Verkehrsrecht)