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Landgericht Heilbronn Urteil vom 15.08.2017 – 9 O 111/16 (noch nicht rechtskräftig)

von KSD

Der Käufer erwarb im Jahr 2014 von einem Kfz-Händler einen Audi Q3 als Neufahrzeug. Das Fahrzeug wurde durch einen Dieselmotor angetrieben, der mit der sogenannten „Schummelsoftware“ ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass auf dem Prüfstand ein geringerer Ausstoß an Stickoxiden erfolgt als dies im realen Fahrbetrieb der Fall ist.

Der Käufer erklärte daher im Jahr 2016 die Anfechtung des Kaufvertrags und den Rücktritt hiervon. Er begehrt im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Heilbronn hatte im Urteil vom 15.08.2017 über dieses Begehren zu entscheiden und stellte fest, dass der Händler gegen Rückerhalt des Fahrzeugs dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück zu bezahlen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob dieses rechtskräftig wird oder ob sich das OLG Stuttgart als Berufungsinstanz nochmals mit dem Rechtsstreit wird befassen müssen.

Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Heilbronn führen u. a. aus, dass das Vorhandensein der Umschaltsoftware im System des erworbenen Fahrzeugs eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge darstelle, da der durchschnittliche Käufer doch erwarten dürfe, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine auf Täuschung der Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist.

Zudem müsse der Händler, der Kenntnis von der Herstellerwerbung zum Fahrzeug mit den vermeintlichen Abgaswerten hatte, sich die hier beworbenen Abgaswerte als Beschaffenheitsgarantie vorhalten lassen, für die er als Verkäufer einzustehen hat. Die Genehmigung des Software-Updates durch das KBA sage nichts darüber aus, ob das Fahrzeug nach dem aktuell in Rede stehenden Software-Updates die zugesagte Beschaffenheit erreichen wird, vielmehr sei das Gericht von dem Gegenteil überzeugt, da für den Fall, dass die erforderlichen Abgaswerte durch das Software-Update erreicht werden könnten, dieses doch bereits bei Produktion des Motors hätte eingebunden werden können. Es sei gerade nicht nachvollziehbar, dass ein Hersteller zusätzlichen und kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der „Schummelsoftware“ betreibe, wenn er doch die Möglichkeit gehabt hätte, ohne diesen Aufwand die Abgasnormen einzuhalten. Das Landgericht Heilbronn führt unter Verweis auf diverse Erkenntnisquellen an, dass ein solches System nur als flächendeckendes Betrugssystem bewertet werden könne, welches zu einem so erheblichen Vertrauensverlust gegenüber den Dieselmotoren dieses Herstellers führe, dass nach den Gesetzen des freien Marktes ein nicht messbarer merkantiler Minderwert für das Fahrzeug anzunehmen sei. Schlussendlich handele es sich daher um einen erheblichen Mangel, weshalb der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wirksam sei.

 

Das Landgericht Heilbronn bestärkt mit dem Urteil die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit der sogenannten „Schummelsoftware“ und findet hierbei erstaunlich deutliche Worte in Richtung des Herstellers. In der Sache ist grundlegend festzuhalten, dass das Urteil der Entwicklung in der Rechtsprechung folgt, den hier in Rede stehenden Mangel als erheblichen Mangel zu qualifizieren, was zugleich eine wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag ist.

Diese Bewertung ist nach unserer Einschätzung korrekt. Unsere Kanzlei betreut sie gerne in Angelegenheiten rund um den Autokauf. Herr Rechtsanwalt Herber ist im Verkehrsrecht spezialisiert und steht Ihnen für Anfragen und die anwaltliche Vertretung hierzu gerne zur Verfügung.

 

 Rechtsanwalt Richard Herber

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