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Verkehrsunfall – Erstattung eigener Anwaltskosten

von KSD

Das AG Aachen hat mit Urteil vom 20.07.2018 – 113 C 31/08 Folgendes entschieden:

Fall: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat sich urplötzlich mit zahlreichen Fragestellungen zu befassen, Entscheidungen zu treffen, auf welche er nicht vorbereitet und für die er mit der nötigen Fachkunde nicht ausgestattet ist, währenddessen er mit dem fachlich versierten und professionell geschulten Sachbearbeitern der Versicherung des Schädigers die Abstimmung der Unfallschadenregulierung vornehmen soll.

Welche Entscheidung hierbei die richtige ist, ist dem Geschädigten meist unklar.

Diese Ungewissheit kann (nur) durch fachkundige Betreuung durch einen Rechtsanwalt behoben werden.

Nicht selten gibt es allerdings bereits vor der Kontaktaufnahme zum Anwalt ein erstes, von der Versicherung zügig eingefädeltes Telefonat, in welchem der Versicherer ankündigt, man werde den Schaden ausgleichen.

Die Situation des Geschädigten ist hierdurch nicht wirklich geklärt oder gar verbessert, da die Frage, ob und in welchem Umfang eine etwaige Regulierung vollständig und rechtskonform ist, auch in diesem Fall offen bleibt.

Es liegt somit in der Natur der Sache, dass man sich schwer tut, dem Anspruchsgegner blind zu vertrauen. Die praktische Erfahrung zeigt, dass ein solches Vertrauen regelmäßig dazu führt, dass die Ansprüche des Geschädigten gerade nicht vollständig reguliert werden, zumal der Geschädigte einzelne Schadenspositionen, die er geltend machen könnte, als rechtlicher Laie überhaupt nicht kennt, der Versicherer des Schädigers ihn freilich nicht darauf hinweist, dass er noch weitere Ansprüche haben könnte oder hat.

Gab es nun einen solchen Erstkontakt, ob telefonisch oder schriftlich, kann sich der Gang zum Anwalt dennoch lohnen.

Haftet der Schädiger für Ihren Schaden, so hat er auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten einzustehen und eben diese zu erstatten.

Das Amtsgericht Aachen stellt in der Entscheidung vom 20.07.2018 hierzu zudem fest, dass dies auch dann gilt, wenn der Versicherer des Schädigers bereits vor der Kontaktaufnahme zum Anwalt mitgeteilt hat, den Schaden zu regulieren. Zur Begründung führt das Amtsgericht richtigerweise an, dass die Rechtsprechung zu den verschiedensten Schadenspositionen und der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen immer komplexer wird, sodass ein jeder Verkehrsunfall, auch der vermeintlich einfache, sich für den auf die Abwicklung von Unfällen nicht eingerichteten Geschädigten, als schwierige Angelegenheit darstellt. Aus Sicht des AG Aachen ist es in der Regel „…aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.“.

 

In unserer Heilbronner Anwaltskanzlei stehen wir Ihnen auch im Falle eines Verkehrsunfalls gerne fachkundig zur Seite. Bei Fragen, fragen!

Rechtsanwalt Richard Herber, Spezialist im Bereich Verkehrsrecht, Heilbronn

 

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